Genesen-Frist nach Corona-Infektion verkürzt: War rechtswidrig! Verwaltungsrichter watschen Bundesregierung ab
Der Bund hätte die Entscheidungshoheit nicht dem Robert Koch-Institut überlassen dürfen

Die Bundesregierung machte den Weg frei, und das Robert Koch-Institut nutzte ihn: Die Behörde verkürzte die Frist, in der ein Mensch nach einer Corona-Infektion als „genesen“ gilt und entsprechend weniger Einschränkungen hinzunehmen hat, Mitte Januar schlagartig von sechs auf drei Monate. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Entscheidung jetzt in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus bis auf Weiteres sechs Monate.
Das gilt allerdings nur für die beiden Antragsteller, die nicht geimpft sind und im Oktober 2021 infiziert waren.
Sie hatten sich beim Verwaltungsgericht gegen die Verkürzung gewandt, weil sie plötzlich, aus Dänemark zurückkehrend, zehn Tage in Quarantäne mussten, was vor der Abreise in den Kurzurlaub noch nicht galt.
Das Gericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass auch im Hauptverfahren herauskomme: Die Verkürzung des Genesenenstatus' ist rechtswidrig. Denn über die Geltungsdauer dieses Status habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden.
Die Regierung habe die Grenzen einer „gesetzlichen Ermächtigung“ überschritten, als sie die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertrug.
Wegen der Überschreitung der Grenzen habe nicht mehr geprüft werden müssen, ob die zeitliche Verkürzung ausreichend wissenschaftlich begründet war.
Die Verkürzung hatte bereits zu einem heftigen Beben geführt: Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will künftig selber über die entsprechenden Fristen entscheiden und dem RKI entsprechende Kompetenzen wieder entziehen.