Weil er einen Termin zu einer Vernehmung hatte, kam ein Mann am Montagnachmittag auf die Polizeidienststelle im schwäbischen Laichingen. Er fuhr mit einem motorisierten Roller vor. Dem allerdings fehlte das Versicherungskennzeichen. Und damit nicht genug. Der 45-Jährige hatte offenbar eine ziemliche Fahne.
Die Beamten bemerken deutlichen Alkoholgeruch
Kaum saß der Mann zur Vernehmung im Büro des Polizeipostens der Gemeinde bei Ulm, bemerkten die Beamten einen deutlichen Alkoholgeruch. Ein auf der Wache durchgeführter Alcotest brachte ans Licht: Der 45-Jährige hatte zwei Promille!
Statt zurück auf den Roller ging es für den Mann direkt weiter – zur Blutprobe in die Klinik. Wo der hohe Alkoholwert offenbar bestätigt wurde. Denn jetzt ermittelt die Polizei gegen ihn wegen Trunkenheitsfahrt und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Worum es bei der Vernehmung gehen sollte, wegen der der 45-Jährige eigentlich bei der Polizei erschienen war, wurde nicht bekanntgegeben. Doch das dürfte für ihn jetzt nicht mehr so wichtig sein.
Für Roller gelten gleiche Alkoholregeln wie für Autofahrer
E‑Scooter und motorisierte Roller gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Das heißt: Es gelten dieselben Promillegrenzen wie hinterm Steuer im Auto.
Ab 0,3 Promille macht man sich bereits strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (zum Beispiel Fahren in Schlangenlinien)
0,5 bis 1,09 Promille: Damit begeht man eine Ordnungswidrigkeit, 500 Euro Bußgeld werden fällig und es gibt zwei Punkte in Flensburg, damit ein einmonatiges Fahrverbot (beim ersten Mal)
Ab 1,1 Promille ist das Fahren eine Straftat, es besteht absolute Fahruntüchtigkeit. Hier droht nicht nur der Führerscheinentzug, sondern auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe


