Frau angeklagt

Gerichtsurteil: Putin-Lob im Netz ist eine Straftat

Sympathisantin des Kreml-Chefs hatte den Angriffskrieg auf die Ukraine im Netz gelobt.

Author - Stefan Doerr
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Wladimir Putins Angriffskrieg zu loben, kann teuer werden.
Wladimir Putins Angriffskrieg zu loben, kann teuer werden.SNA/Imago

Ein Klick, ein Post auf einem sozialen Netzwerk und am Ende steht eine Verurteilung. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Putin-Lob in einem sozialen Netzwerk im Fall als Billigung von Straftaten zu werten ist.

Angeklagte sieht Putin „auf dem richtigen Weg“

Verurteilt wurde eine Frau, die im April 2022 in einem russischen Onlinekontaktnetzwerk den russischen Präsidenten Wladimir Putin überschwänglich gelobt hatte. Er sei auf dem „richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donezk umgebracht haben“, schrieb sie. Der Post war für hunderte Kontakte sichtbar.

Die Frau hatte mit dem Post auf einen Beitrag auf der Profilseite eines russischen Online-Kontaktnetzwerkes reagiert. Dort hatte die Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen im April 2022 Veranstaltungen kritisiert, auf denen der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine gefeiert und verherrlicht worden sei.

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.
Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.Zoonar/Imago

Strafe über 1980 Euro verhängt

Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren und das „Z-Symbol“ nicht zu verwenden.

Das Amtsgericht Duderstadt verhängte damals wegen des Putin-Lobs in der Kommentarspalte gegen die Verfasserin eine Geldstrafe von 1980 Euro wegen Billigung von Straftaten. Die Frau legte Berufung ein, jedoch erfolglos. Auch die anschließende Revision brachte keinen Erfolg. Nun entschied das OLG am 4. Juni: Der Beitrag rechtfertige und billige den russischen Angriffskrieg, der als Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch gilt.

Dass die Taten im Ausland begangen wurden und daher in Deutschland nicht strafbar sind, ändere nichts, so das Gericht. Der Post sei geeignet, „die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern“.

Der Schuldspruch bleibt bestehen. Lediglich die Höhe der Geldstrafe müsse wegen des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil reduziert werden. Wie stark, ließ das Gericht offen.

Wie ist Ihre Meinung dazu?  Ist die Verurteilung gerecht oder zu hart?Bitte schreiben Sie uns: leser-bk@berlinerverlag.com