Das Landgericht Kassel sah es als erwiesen an, dass der 21-Jährige seine Bekannte im September 2023 erwürgt hatte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. „Die Strafe ist in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen“, sagte der Vorsitzende Richter.
Zudem ordnete das Gericht den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. Es sei zumindest wahrscheinlich, dass der Beschuldigte einen Hang zu schweren Straftaten habe, so die Begründung.
Das Opfer war am 28. September vergangenen Jahres tot am Rande eines Feldwegs in Bad Emstal (Landkreis Kassel) entdeckt worden, nachdem es seit dem Vorabend vermisst worden war. Nach Überzeugung des Gerichts hat der 21-Jährige die Schülerin zur Befriedigung des Geschlechtstriebs erwürgt. Zudem habe der deutsche Staatsangehörige die Totenruhe gestört, weil er die Leiche des Mädchens in sexuell motivierter Weise berührte und dies filmte und fotografierte.
Weil der Beschuldigte zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alt und somit Heranwachsender war, war eine Jugendkammer des Landgerichts Kassel für den Fall zuständig. Sie musste entscheiden, ob der Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger forderten Lebenslang plus Sicherungsverwahrung
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger-Vertreter hatten eine lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung und eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht gefordert.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte für die Anwendung des Jugendstrafrechts plädiert. Er sehe das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs als nicht erfüllt an, hatte er zudem erklärt und beantragt, seinen Mandanten wegen Totschlags zu verurteilen. Dabei hielt er eine Freiheitsstrafe unterhalb der Grenze von zehn Jahren für angemessen.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen nicht. Es sah das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie das Mordmerkmal der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen als erfüllt an und wandte das Erwachsenenstrafrecht an. Der Angeklagte sei bei der Tat weniger als einen Monat vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewesen. Zudem habe er ein selbstbestimmtes Leben geführt. Zuvor hatte ein psychiatrischer Gutachter dem Angeklagten volle Schuldfähigkeit attestiert.