Restaurantbesucher müssen damit rechnen, dass die Rechnung im Restaurant ab dem 1. Januar deutlich höher ausfällt. Wer nicht unbedingt das Ambiente des Restaurants, sondern vor allem gutes Essen sucht, kann das Lieblingsgericht aber weiterhin mit nur sieben Prozent Mehrwertsteuer bekommen.
Denn der ermäßigte Satz von 7 Prozent gilt weiterhin auf Speisen, die entweder für den Verzehr unterwegs mitgenommen, an einem behelfsmäßigen Imbisstisch vor dem Laden verzehrt oder nach Hause bestellt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Von der Regelung sind lediglich Luxusprodukte wie zum Beispiel Hummer oder Kaviar ausgenommen, heißt es.
Keine Mehrwertsteuer-Änderung bei Getränken
Sobald ein Gast eine Serviceleistung des Restaurants – zum Beispiel die Sitzmöglichkeiten oder die Bedienung durch Kellner – in Anspruch nimmt, profitiert er nicht mehr vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Dann muss das Restaurant die vollen 19 Prozent in Rechnung stellen.
„Zweimal Pommes bitte“
— Der__Papa (@der__Papa) December 27, 2023
„Das macht 10€“
„10€ für 2 Mal Pommes?“
„Ach, Sie zahlen Beide? Dann macht das 20€“ pic.twitter.com/hV3QPEzCFe
Auf bestellte Getränke gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent übrigens nach wie vor nicht. Wer diese zu seinem Essen zum Mitnehmen oder zu seiner Lieferung konsumiert, zahlt darauf grundsätzlich den vollen Satz von 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Am 1. Januar endet die Senkung der Mehrwertsteuer
Die Unterscheidung müssen Restaurants und Schnellimbisse laut dem Bund der Steuerzahler übrigens auch auf der Rechnung vornehmen – selbst wenn die Getränke ein Teil eines Fast-Food-Menüs sind.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie war während der Corona-Pandemie Mitte 2020 vom vollen Mehrwertsteuersatz (19 Prozent) auf den ermäßigten von sieben Prozent gesenkt worden. Zum Ende des Jahres läuft diese befristete Regelung aus. Experten befürchten, dass danach die Zahl der Gäste deutlich zurückgeht und viele Restaurants schließen müssen. ■