Berlin bibbert im Dauerfrost: Seit Tagen frieren die Hauptstädter bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und immer wieder ist mit glatten Straßen zu rechnen! Doch mit der Eisglätte und den ersten Schneeflocken kommt auch die Pflicht zum Gehwegräumen – und die kann für Anwohner teuer werden. Denn wer den Gehweg vor dem Haus nicht räumt, riskiert Bußgelder und Schadenersatzforderungen.
Grundsätzlich gilt: Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass Gehwege an ihrem Grundstück schnee- und eisfrei sind. Diese Pflicht ergibt sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Und die endet nicht nach einmaligem Schneeschippen. Fällt nach dem Räumen erneut Schnee oder bildet sich wieder Glätte, muss auch mehrmals täglich nachgelegt werden.
Beim Räumen gelten feste Uhrzeiten
In Berlin gelten dabei klare Zeiten. Anlieger müssen die Gehwege „umgehend“ räumen. Schneit es oder friert es nach 20 Uhr, müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr morgens von Schnee und Glatteis befreit sein.
Doch auch Mieter sind nicht automatisch aus dem Schneider. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf die Hausgemeinschaft übertragen. Ein Blick in die Vertragsunterlagen lohnt sich also – sonst kann es im Ernstfall teuer werden.

Wie breit müssen Gehwege gestreut werden?
Wie viel geräumt werden muss, ist ebenfalls geregelt. Als Richtwert gelten je nach Fußgängerverkehr 80 Zentimeter bis 1,50 Meter. In Berlin sind es auf normalen Gehwegen mindestens ein Meter, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sogar 1,5 Meter. Bei Glätte reicht Schneeschippen allein nicht aus: Es muss gestreut werden. Bei Glatteis besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Lässt die Wirkung nach, ist nachzustreuen.
Für ein reibungsloses Funktionieren der Müllabfuhr sei es zudem unerlässlich, dass die Zugänge zu den Tonnen bis 6 Uhr morgens schnee- und eisfrei sind – und zwar mindestens in der Breite eines Müllbehälters, heißt es von der BSR.
Bis 10.000 Euro Bußgeld droht
Dabei ist Vorsicht bei der Wahl des Streumittels geboten. Denn Salz darf nur von der BSR zur Räumung von Straßen verwendet werden. Für Private ist Streusalz wegen des Umweltschutzes in den meisten Kommunen verboten. Erlaubt sind stattdessen Sand, Asche, Splitt oder Granulat. Wer trotz Verbots Salz streut, muss mit Bußgeldern bis 10.000 Euro rechnen.


