Der Verkauf des „Quartiers 206“ per Zwangsversteigerung ist am Amtsgericht Mitte vorerst geplatzt. Das Gericht hat es am Freitag abgelehnt, dem Meistbietenden den Zuschlag zum Erwerb des „Quartiers 206“ zu erteilen, weil das Gebot die Wertgrenze von 50 Prozent des Verkehrswertes unterschreitet.
Grundstück hat Verkehrswert von 187 Millionen Euro
Nach Ansicht des Amtsgerichts gilt die Wertgrenze noch immer, weil es im ersten Versteigerungstermin einen rechtsmissbräuchlichen Versuch zur Beseitigung der Wertgrenze gegeben hat. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 187 Millionen Euro festgesetzt.
Zwei Versteigerungstermine ohne Ergebnis
Im ersten Versteigerungstermin am 5. Dezember 2025 trat eine Privatperson auf, die ein Gebot von mehr als 30 Millionen Euro abgab. Das Amtsgericht lehnte es ab, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen, weil das Gebot weniger als 50 Prozent des Verkehrswertes betrug.
Im zweiten Versteigerungstermin am 17. April 2026 wurden insgesamt zwei Gebote abgegeben. Das letzte und höchste Gebot lag bei 40 Millionen Euro. Auf übereinstimmenden Antrag der Gläubigerin und der Schuldnerin stellte das Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zurück und bestimmte hierfür einen separaten Verkündungstermin.
Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht rechtskräftig
Nach dem Versteigerungstermin beantragte die Schuldnerin, den Zuschlag zu versagen, weil es sich bei dem im ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebot um einen rechtsmissbräuchlichen Versuch gehandelt habe, die Wertgrenze zu beseitigen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können die Gläubigerin und die Meistbietende binnen zwei Wochen Beschwerde zum Landgericht Berlin II einlegen.


