Man würde meinen, in einem gutbürgerlichen Gartenverein würde es keine kriminellen Machenschaften geben. Doch dieser Fall in Berlin-Blankenburg beweist nun das Gegenteil! Ein einst wohl sehr geschätztes Mitglied – immerhin wurde sie mit den Finanzen des Vereins betraut – hat alle dreist beklaut und ist lange damit durchgekommen.
Ehemalige Schatzmeisterin beklaut ihren Gartenverein in Blankenburg
Die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet jetzt in einer aktuellen Pressemitteilung: Eine inzwischen 48-Jährige soll ihre Funktion als Finanzbeauftragte und Schatzmeisterin eines Gartenvereins in Blankenburg genutzt haben, um sich selbst zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen sie nun Anklage wegen Untreue (Veruntreuung) in 230 Fällen zum Amtsgericht Tiergarten erhoben.
Das soll konkret vorgefallen sein: Zwischen dem 2. März 2017 und dem 16. Dezember 2021 soll die Angeschuldigte die Vorgabe, dass Ausgaben des Vereins eigentlich nach dem Vier-Augen-Prinzip von einem anderen Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden müssen, vernachlässigt haben – und so insgesamt 230 Abhebungen und Barauszahlungen für sich selbst veranlasst haben!
Fest steht: Verbucht wurden die Abhebungen in den Vereinsunterlagen nicht. Zwischen 200 und 5000 Euro soll die Ex-Schatzmeisterin des Gartenvereins jeweils abgehoben haben. Die Gesamtsumme ist heftig: Insgesamt soll die Angeschuldigte den Verein um 295.220 Euro gebracht haben!
Muss die Berlinerin ins Gefängnis?
Das Kuriose: Der Verbleib des Geldes ist aktuell noch völlig unklar. Ebenso soll nun vor Gericht die Frage geklärt werden, warum die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten erst im Oktober 2021 aufgefallen sind. Immerhin ist die Rede hier von über einer Viertelmillion Euro! Und die 48-Jährige ist über vier Jahre damit durchgekommen – bis sie dann doch erwischt worden ist.
Welche Strafe droht der Angeschuldigten bei einer Verurteilung? Der Strafrahmen bei Untreue beziehungsweise Veruntreuung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren – sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Es ist also möglich, dass die 48-Jährige für ihre mutmaßlichen Taten ins Gefängnis muss. ■