Es ist ein schockierender Vorwurf: Eine Berliner Polizistin – ausgerechnet eine hochrangige Kriminalhauptkommissarin in einem Rauschgiftdezernat – soll ihren Beruf ausgenutzt haben, um für ihren privaten Spaß an Drogen zu kommen! Dabei sollte doch gerade so eine Frau absolut gegen jeglichen Konsum sein …
Kriminalhauptkommissarin bedient sich im Dienst an Kokain
Die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung: Eine mittlerweile 45 Jahre alte Kriminalhauptkommissarin soll im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Rauschgiftdezernat Kokain für sich abgezweigt haben. Die Staatsanwaltschaft hat gegen sie nun Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zum Amtsgericht Tiergarten erhoben.
Das soll konkret passiert sein: Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sollen zunächst am 31. Januar 2023 unter anderem zwei Blöcke Kokain (2.240 Gramm) und ein Stein Kokain (etwa 125 Gramm) sichergestellt worden sein. Die Angeschuldigte soll die Durchsuchungen zunächst von der Befehlsstelle aus koordiniert haben, also nicht unmittelbar bei den Maßnahmen vor Ort gewesen sein.
Doch nach dem Abschluss der Durchsuchungen soll die Kriminalhauptkommissarin dann im Dienstgebäude einen Kollegen noch vor dem Wiegen der Drogen angewiesen haben, diese in ihr Büro zu bringen. Die weitere Bearbeitung wolle sie selbst übernehmen, soll sie die unübliche Anordnung begründet haben. In ihrem Büro soll die 45-Jährige dann mindestens 6,452 Gramm des Kokains eingesteckt und in ihrer Wohnung in einem Tresor verwahrt haben – zum Zweck des Eigenkonsums!
Und es wird noch krasser: Aus der ursprünglichen Polizeimeldung von Februar 2023 geht hervor, dass die Kriminalhauptkommissarin das Koks im darauffolgenden Februar nicht alleine konsumiert haben soll, sondern mit mehreren Kollegen! Namentlich bekannt seien ein weiterer Kriminalpolizist und eine Schutzpolizistin.
Der mutmaßlichen Koks-Diebin droht Knast
Sollte die Angeschuldigte tatsächlich verurteilt werden, droht ihr eine Gefängnisstrafe – und zwar sowohl wegen des mutmaßlichen Verwahrungsbruchs als auch wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz!
Die Staatsanwaltschaft erklärt den betreffenden Abschnitt im Betäubungsmittelgesetz: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach Paragraf 3 Abs. 1 erlangt zu haben.“
Zum Verwahrungsbruch heißt es: „Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Weiter erklärt die Staatsanwaltschaft: „Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ ■