Viele Rentner in Deutschland könnten mehr Geld bekommen, wissen es aber gar nicht! Denn statt einer Vollrente können sie auch eine Teilrente beantragen. Und über diese Möglichkeit muss die Deutsche Rentenversicherung ihre Versicherten aktiv informieren. Tut sie das nicht, kann es teuer werden.
Rentenkasse muss rückwirkend zahlen
Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Hannover. Im betreffenden Fall entschieden die Richter, dass die Rentenkasse über die Vorteile einer Teilrente aufklären muss, wenn die Kasse weiß, dass jemand über den Rentenbeginn hinaus Angehörige pflegt. Versäumt die Rentenkasse das, kann sie sogar rückwirkend verpflichtet werden, eine Teilrente zu gewähren – und damit eine höhere Rente zu zahlen (Az: S 78 R 8/21).
Geklagt hatte eine Versicherte, die ab 1. November 2018 eine gesetzliche Vollrente bezog und weiterhin nicht erwerbsmäßig einen nahen Familienangehörigen pflegte.

Hätte sie statt der Vollrente eine Teilrente gewählt, wären weiterhin Pflichtbeiträge über die Pflegekasse in ihre Rentenversicherung geflossen – und ihre Rente wäre gestiegen.
Über die Möglichkeit einer Teilrente war sie aber nicht informiert worden. Doch wenn die Rentenversicherung weiß, dass jemand weiterhin nicht erwerbsmäßig Angehörige pflegt, muss sie Versicherte darüber aufklären. Weil diese Information ausblieb, muss die Rentenversicherung den Rentenantrag der Frau nun rückwirkend neu prüfen.
Seit 1992 gibt es überhaupt erst die Möglichkeit der Teilrente für den flexibleren Übergang in den Ruhestand. 2017 wurde sie mit der sogenannten Flexirente noch erweitert. Rentenberechtigte können damit ihre Altersrente auch nur teilweise beziehen. Statt 100 Prozent lässt sich ein beliebiger Anteil wählen. Mindestens müssen es zehn Prozent sein, maximal gibt‘s 99,99 Prozent der Rente.


