Wenn sich Beschäftigte krankmelden, teilen einige von ihnen auch gleich mit, warum. Das müssen sie aber nicht, es besteht keine Pflicht zu sagen, woran man erkrankt ist. Selbst wenn manch ein Arbeitgeber sich bei Krankschreibungen neugierig zeigt. Aber es gibt Ausnahmen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer erkranken und nicht arbeiten können, müssen Sie laut Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, lediglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen. Ihr Arbeitgeber kann diese Bescheinigung entweder direkt von Ihnen erhalten oder elektronisch darauf zugreifen.
Falls Ihr Chef nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Sie darauf keine Antwort geben. Anwalt Schipp: „Das geht den Arbeitgeber nichts an, denn das ist Privatsphäre.“
Arbeitgeber hat Zweifel an Arbeitsunfähigkeit. Was gilt dann?
Das Thema wird komplizierter, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Zwar kann ein Arbeitnehmer zum Arzt gehen und eine Bescheinigung erhalten, aber bei konkreten Hinweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen, so Johannes Schipp.
Wenn es tatsächlich dazu kommt, kann der Arbeitnehmer sein Gehalt beim Arbeitsgericht einklagen. Der Arbeitgeber müsste dann zunächst die Zweifel an der Bescheinigung konkret begründen, zum Beispiel durch Beobachtungen, die der Arbeitsunfähigkeit widersprechen. Das Gericht würde dann prüfen, ob die Zweifel berechtigt sind.