Ratgeber
Corona: Darf ich mich während der Arbeitszeit impfen lassen?
Termine für eine Coronaschutzimpfung sind rar. Für Beschäftigte, die schon die Möglichkeit dazu haben, stellt sich aber die Frage: Darf ich den Termin während der Arbeitszeit wahrnehmen?

Beschäftigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch darauf, sich für einen Impftermin freistellen zu lassen. Darauf weist die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.
Aus rechtlicher Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuchen. Die Termine sind den Informationen zufolge grundsätzlich Privatsache. Deshalb müssen Beschäftigte sie in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung gibt es zum Beispiel nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszeit umzusetzen ist.
Lesen Sie auch: Vierter Impfstoff vor der Zulassung: So unterscheiden sich die Präparate >>
Für die Coronaschutzimpfung sieht die Einschätzung des DGB Rechtsschutz so aus: Solange Impfzentren „nur starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen“, heißt es in dem F&A zum Thema. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen können, könnte sich das ändern - je nachdem, wie flexibel die Terminvergabe dann abläuft.
Meistgelesen
Blick in die Sterne
Horoskop für die Woche: 2. bis 8. Oktober 2023 – laut Ihrem Sternzeichen
Garage für 139.000 Euro
Der tägliche Wohn-Wahnsinn in Berlin
Überraschende Ankündigung
Bericht: Großbritannien will Truppen in die Ukraine schicken
Bis dahin gilt: Wenn Beschäftigte einen festen Termin zugewiesen bekommen, haben sie einen Anspruch darauf, für diesen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden, erklärt DGB-Rechtsschutzsekretär Till Bender mit Verweis auf Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Lesen Sie auch: Nach Astrazeneca-Stopp: Und was ist jetzt mit den fehlenden Zweit-Impfungen? >>
Er schränkt jedoch ein: Diese Vorschrift könne in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen sein, entsprechend entfalle dann der Anspruch auf Lohn für diese Zeit.
Der DGB Rechtsschutz empfiehlt den Impftermin frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Da viele Betriebe ein Interesse daran haben, dass ihre Beschäftigten geimpft sind, sollte es möglich sein, eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden.