Rote Karte gegen den Zins-Klau der Banken
Banken und Sparkassen müssen unter Umständen Zinsen an ihre Kunden nachzahlen

Der Ton wird den Bossen bei Banken und Sparkassen gar nicht gefallen: „Ich ordne an ...“ heißt es in einer Allgemeinverfügung der Finanzaufsicht BaFin, mit der die Korrektur jahrzehntelangen Fehlverhaltens durchgesetzt werden soll. Es geht um die Verzinsung von Prämiensparverträgen, bei denen die Institute mit leichter Hand ihren Kunden in die Tasche griffen.
Jetzt – 17 Jahre nach einem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das sie für ungültig erklärte – müssen die Kreditinstitute die Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln informieren und erklären, ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Geldhäuser ihren Kunden „unwiderruflich“ eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.
Keine Lösung mit den Banken
„Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren“, erläuterte der Bafin-Exekutivdirektor und Verbraucherschutz-Verantwortliche Thorsten Pötzsch.
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In dem Konflikt geht es um langfristige Prämiensparverträge, die Institute zwischen 1990 und 2010 anboten, Dabei erhielten die Kunden laut Vertrag bis zu 50 Prozent der jährlich eingezahlten Beträge als Prämie dazu, in Einzelfällen sogar 100 Prozent.
Die Verträge enthalten jedoch Klauseln im Kleingedruckten, die den Geldhäusern das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. Verbraucherschützer werfen vor allem Sparkassen vor, die Zinsen eigenmächtig mit Hilfe der Zinsanpassungsklauseln gesenkt zu haben.
Urteil gegen Zinsklauseln schon 17 Jahre alt
Der BGH erklärte die Klauseln 2004 für unwirksam und äußerte sich 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Details waren aber weiter umstritten. Banken und Sparkassen hatten nach dem BGH-Urteil von 2004 zwar bis 2010 neue Klauseln für neu abgeschlossene Verträge formuliert, die rechtskonform sein sollen. Sie wurden laut BaFin aber stillschweigend auf die Altverträge übertragen, ohne die Kunden zu informieren. Deshalb seien auch sie bei den Altverträgen unwirksam.
Pötzsch:„ Im Februar 2020 haben wir die Banken aufgefordert, ihre Kunden über unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen zu informieren und ihnen angemessene Lösungen anzubieten. Ende November 2020 haben wir dann die Verbände der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen an einen Runden Tisch eingeladen. Am Ende des Gesprächs war klar: Auf diesem Wege kommen wir nicht zum Ziel.“
Schließlich munitionierte sich die BaFin mit Hilfe der Kunden mit Argumenten. Pötzsch: „Wir sind dann mehrgleisig gefahren: Anfang Dezember 2020 haben wir Verbraucherinnen und Verbraucher aufgerufen zu schauen, ob ihre Prämiensparverträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, die der BGH für unwirksam erklärt hat.“ Am Ende stand dann die Allgemeinverfügung.
Betroffene Geldhäuser können gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch bei der BaFin einlegen.