Dieser Fall aus Niedersachsen sorgte bundesweit für Aufsehen. Seit mehr als zwei Wochen wird der autistische Junge Arian bei Bremervörde zwischen Hamburg und Bremen vermisst. Doch das Bundeskriminalamt legte jetzt die schockierenden Zahlen auf den Tisch: Arian ist bei weitem kein Einzelfall. Von fast 10.000 Frauen und Männern in Deutschland weiß niemand, wo sie sind!
Der sechsjährige Arian hielt Deutschland in Atem
Eine Woche lang suchten Hunderte Einsatzkräfte und Freiwillige Tag und Nacht nach Arian, dem autistischen Jungen, der in Niedersachsen verschwand. Zeitweilig gab es ein Aufgebot von Hunden, Pferden, Helikoptern, Drohnen, einem Tornado-Flieger, Amphibienfahrzeug, Booten und Tauchausrüstung. Doch alles half nichts. Ende April stellte die Polizei die aktive Suche ein, eine Gruppe aus fünf Ermittlern und Ermittlerinnen bearbeitet den Fall weiter.

Bundeskriminalamt zeigt schockierende Zahl an Vermissten
Auch wenn der Fall Arian Wellen geschlagen hat, er ist bei Weitem nicht der einzige Vermisste in Deutschland. Tatsächlich erfasste das Bundeskriminalamt (BKA) zu Monatsbeginn 9554 Frauen und Männer mit unklarem Aufenthaltsort. Das teilte eine Behördensprecherin in Wiesbaden der dpa mit. 70 Prozent der Vermissten seien Männer, männliche Jugendliche oder Jungen. Verschwunden sind den Angaben zufolge 1845 Kinder unter 13 Jahren. Unklar sei zudem gewesen, wo sich 3458 Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren aufgehalten hätten.
„Täglich werden jeweils etwa 200 bis 300 Fahndungen neu erfasst, etwa die gleiche Anzahl wird wegen Erledigung gelöscht“, teilte die Sprecherin mit. Dem Bundeskriminalamt zufolge klärt sich etwa die Hälfte der Vermisstenfälle innerhalb der ersten Woche auf. Binnen Monatsfrist seien es 80 Prozent der Fälle. „Der Anteil der Personen, die länger als ein Jahr vermisst werden, beträgt etwa 3 Prozent.“
Laut BKA schwankt bundesweit die Zahl der Vermissten. Die Polizei leite eine Vermissten-Fahndung ein, wenn eine Person ihren gewohnten Lebenskreis verlassen habe, ihr Aufenthalt unbekannt sei und eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden könne. „Bei Minderjährigen, deren Aufenthalt dem Sorgeberechtigten unbekannt ist, wird grundsätzlich von einer Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgegangen.“ ■