Arbeitgeber verliert

Kündigung gegen Gender-Gegnerin ist unwirksam

Weil eine Mitarbeiterin nicht gendern wollte, wurde sie von ihrem Arbeitgeber entlassen. Nun setzte sie sich vor Gericht durch.

Author - Sebastian Krause
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Eine Mitarbeiterin darf nicht gekündigt werden, wenn sie nicht gendern will.
Eine Mitarbeiterin darf nicht gekündigt werden, wenn sie nicht gendern will.Marijan Murat/dpa

Sieg für eine Gender-Gegnerin. Die Kündigung einer Mitarbeiterin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist nicht rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Berufungsverhandlung.

Das Gericht bestätigte damit, dass die Weigerung, behördeninterne Dokumente konsequent zu gendern, kein Kündigungsgrund ist. Allerdings ging es bei der Entscheidung nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte.

Nicht im Kompetenzbereich

Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern. Das Verfassen dieses Hinweises habe nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen, so das Gericht.

Die Bundesbehörde scheiterte damit auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und  Sprachvorgaben zur Gendersprache umzusetzen. Über den Prozess hatte die Berliner Zeitung bereits im Vorfeld berichtet.

Klägerin ist bereits in erster Instanz erfolgreich

Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zulässig. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich.

Die 43 Jahre alte Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen, und war deshalb von ihrem Arbeitgeber abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen. Der Konflikt hatte bereits im Sommer 2025 das Arbeitsgericht Hamburg beschäftigt.

Ein Schriftzug des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Ein Schriftzug des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.IMAGO/Revierfoto

Der Mitarbeiterin liegt keine Ermächtung vor

Die Mitarbeiterin, Frau S., hätte als Strahlenschutzbeauftragte zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache nur angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen dazu ermächtigt worden wäre, sagte der Richter.

Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.

Arbeitgeber können Mitarbeiter anweisen, zu gendern

In der Urteilsbegründung folgte die Kammer der Argumentation der ersten Instanz. Das Gericht stellte fest, dass die ausgesprochenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt waren. Es fehle an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die erzwungene Verwendung von Gendersprache.

Insgesamt sei die Kammer aber zu der Einschätzung gekommen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz generell durchaus anweisen können, in Dokumenten zu gendern.

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