Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat für viele Berliner Mieter gravierende Folgen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat für viele Berliner Mieter gravierende Folgen. Foto: imago images/Sabine Gudath

Das Bundesverfassungsgericht hat den Mietendeckel gekippt. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Folgen der Entscheidung.

Was bedeutet das Urteil für Mieter, deren Miete durch den Mietendeckel abgesenkt wurde?

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des Mietendeckels ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nichtig. Die Vermieter können also verlangen, dass Mieter die eingesparten Beträge zurückzahlen – und zwar in voller Höhe.

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Was genau kommt auf die Mieter zu?

Ein Rückzahlungsanspruch gibt es zum einen für die Mieten, die nach Inkrafttreten der ersten Stufe des Mietendeckels am 23. Februar 2020 abgesenkt wurden. Das waren Mieten, die nach dem Stichtag 18. Juni 2019 bis zum Inkrafttreten des Mietendeckels erhöht worden waren. Zum anderen gibt es einen Rückzahlungsanspruch für all jene Fälle, bei denen mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mietendeckels „überhöhte“ Mieten ab 23. November 2020 abgesenkt wurden. Hier ist, sofern der Vermieter das verlangt, die Differenz zu der vorher gezahlten Miete zu zahlen.

Gibt es einen Verhandlungsspielraum?

Im Grunde nicht. Mieter sind auf das Wohlwollen der Vermieter angewiesen, sofern sie nach einer Aufforderung zur Rückzahlung das Geld nicht aufbringen können. Mit der Vonovia hat das größte börsennotierte Unternehmen allerdings bereits erklärt, auf Mietnachzahlungen zu verzichten.

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Welches Recht gilt jetzt?

Nachdem der Mietendeckel Geschichte ist, greifen die bundesweiten Regelungen des Mietrechts nun wieder uneingeschränkt in Berlin. Das heißt, dass die Mieten in der Bundeshauptstadt in laufenden Verträgen um bis zu 15 Prozent in drei Jahren steigen dürfen, wenn die ortsübliche Miete noch nicht erreicht ist. Beim Abschluss neuer Mietverträge dürfen Vermieter die ortsübliche Miete um maximal zehn Prozent überschreiten, wie es die Mietpreisbremse vorsieht. Bei Modernisierungen dürfen acht Prozent der Kosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden, wobei die Miete innerhalb von sechs Jahren maximal um drei Euro je Quadratmeter erhöht werden darf.  Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, darf sie um maximal zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen.

Mietendeckel-Ärger mit dem Vermieter? Schreiben Sie uns

Mietendeckel gekippt: Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Zehntausende Berliner Mieterinnen und Mieter betroffen. Und müssen nun möglicherweise jeweils Hunderte von Euro an Miete an ihre Vermieter nachzahlen. Sind Sie betroffen? Was bedeutet das für Sie? Müssen Sie nachzahlen? Oder kommt Ihr Vermieter Ihnen entgegen? Was erwarten Sie vom Senat? Schreiben Sie uns, welche Folgen der gekippte Mietendeckel für Sie hat: mietendeckel@berlinerverlag.com