Wer auffährt, hat immer Schuld? Welche wirren Verkehrs-Irrtümer Sie kennen sollten
Ihre Führerscheinprüfung ist schon länger her? Wie fit sind Sie dann noch mit den gültigen Verkehrsregeln? Hätten Sie alles gewusst?

Wann haben Sie eigentlich Ihren Führerschein gemacht? Und haben Sie die Theorie-Prüfung beim ersten Mal bestanden? Keine Schande, wenn Sie Frage zwei mit Nein beantworten mussten. Viel schlimmer wäre es doch, wenn Sie jetzt jeden Tag mit dem Auto unterwegs sind, aber eigentlich die Regeln nicht kennen, oder? Deshalb checken wir schnell mal Ihr Wissen: Hier kommen neun Verkehrsregeln, die viele nicht kennen – aber kennen sollten.
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Einbahnstraßen gelten nicht für Radfahrer
„Ein fataler Irrglaube“, sagt David Koßmann vom Pressedienst-Fahrrad (pd-f). Einbahnstraßen gelten auch für Radler und dürfen von ihnen nur dann in beiden Richtungen verfahren werden, wenn das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ausdrücklich durch ein entsprechendes Schild erlaubt ist.
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Radwege kann man in beide Richtungen benutzen
Das stimmt nicht, beziehungsweise geht nur, wenn Radwege ausdrücklich mit einem entsprechenden Verkehrsschild für beide Richtungen freigegeben sind. Ansonsten ist man ein Geisterfahrer!
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Der grüne Pfeil ist wie eine grüne Ampel
Das ist falsch, der grüne Rechtsabbiegerpfeil muss wie ein Stoppschild behandelt werden: „Beim grünen Pfeil muss man anhalten, die Kreuzung beachten und darf dann rechts abbiegen“, erklärt Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Abbiegen, ohne anzuhalten, wird wie das Nichtbeachten eines Stoppschilds geahndet.
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Durch einen Kreisel darf man auch geradeaus hindurchfahren
Nein, es sei denn, man ist mit einem besonders langen Gefährt unterwegs. Kleine Kreisel in Ortschaften haben oft flache Mittelinseln. „Die dürfen aber nur von besonders langen Fahrzeugen oder Gespannen überfahren werden, die den Kreisverkehr ansonsten nicht befahren könnten“, sagt Engelmohr. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von 35 Euro.
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Wer auffährt, hat immer Schuld
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Zwar werde meist angenommen, dass der Auffahrende zu schnell gewesen oder zu dicht aufgefahren sei, so Jeannine Rust vom Auto Club Europa (ACE). „Den Vorausfahrenden kann aber ebenfalls ein Mitverschulden treffen, zum Beispiel wenn er oder sie grundlos stark bremst oder an der Ampel das Fahrzeug abwürgt.“
Rechts überholen ist immer verboten
Falsch, denn innerhalb geschlossener Ortschaften etwa darf der Fahrstreifen frei gewählt werden. „Dann darf rechts auch schneller gefahren werden als links“, sagt Rust. Und auch auf dem Beschleunigungsstreifen dürfe schneller gefahren werden, um ein von hinten bereits auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug zu überholen.

Kopfhörer sind im Straßenverkehr verboten
Mitnichten. Man darf auf dem Fahrrad Kopfhörer zum Telefonieren, Navigieren und Musikhören nutzen. „Letzteres allerdings nur so laut, dass man Umgebungsgeräusche noch wahrnehmen kann“, so Koßmann. Das gilt übrigens auch fürs Auto. Das Handy in der Hand allerdings ist in beiden Fällen tabu.
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Werktags bedeutet Montag bis Freitag
Nein, denn der Samstag zählt auch als Werktag, stellt der ACE richtig. „Besonders bei Parkflächen sollte man das beachten, wenn dort steht, dass das Parken werktags kostenpflichtig ist“, sagt Rust. Kostenlos ist das dann nur sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
Immer links auf der Autobahn ist erlaubt, solange man nicht trödelt
Stimmt nicht. Auf deutschen Autobahnen gilt ein Rechtsfahrgebot, sagt Herbert Engelmohr. „Bei einem Verstoß dagegen sind sogar 80 Euro und ein Punkt fällig, wenn man damit andere Verkehrsteilnehmer an deren Vorankommen behindert.“
Eine Ausnahme gebe es nur, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften drei Fahrstreifen zur Verfügung ständen und auf dem ganz rechten Fahrstreifen hin und wieder ein Auto stehe. Dann dürfe durchgängig der mittlere Fahrstreifen genutzt werden.