Flugausfälle und Verspätungen
Wenn der Flieger nicht abhebt – DIESE Rechte haben Sie als Fluggast
Am Flughafen läuft nicht alles rund. Das steht Ihnen zu, wenn die Airline nicht liefern kann.

Corona macht gerade etwas Sommerpause und so darf auch wieder mehr verreist und geflogen werden. Und es wird geflogen! Am Pfingstwochenende erwartet man am Flughafen BER einen Mega-Andrang. Bis zu 280.000 Passagiere könnten es laut BER-Betreibergesellschaft am Pfingstwochenende werden.
Das heißt: Es wird voll, es wird eng, auf längere Wartezeiten wird man sich einstellen müssen. Da ist es gut, seine Rechte zu kennen, falls das totale Chaos ausbrechen sollte.
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Was Ihnen bei allzu langer Warterei und Flugausfällen zusteht, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Hier haben wir mal die wichtigsten Regelungen zusammengetragen:
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Entschädigung – ja oder nein: Wann muss die Airline zahlen?
Wenn’s mal wieder länger dauert: Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Flugreisenden oft eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz. Eine deutliche Verschiebung des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullierung zu bewerten.
Aber für einen Entschädigungsanspruch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Die Entschädigung steht Kunden nur zu, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf sogenannte außergewöhnliche Umstand zurückgehen, die sie nicht beeinflussen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der IT-Systeme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber, wenn das Flugzeug ein technisches Problem hat. Da steht dann die Fluggesellschaft in der Pflicht.
Und die Airline wird und muss auch nicht zahlen, wenn sie Flugstreichungen und größere Änderungen der Flugzeiten rechtzeitig ankündigt – nämlich mindestens 14 Tage im Voraus. Dann kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Was steht mir zu, wenn das Flugzeug am Boden bleibt?
Wenn der Flieger gar nicht abhebt, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für die Passagiere eine Ersatzbeförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Sie muss ihre gestrandeten Kunden betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.
Aber Achtung, die EU-Fluggastrechte gelten nicht überall. Sie greifen für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten und in der EU landen – hier jedoch nur, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Hartnäckig bleiben, wenn die Airline mauert
Nicht immer zahlen Fluggesellschaften, obwohl sie es rechtlich müssten. Sie versuchen teils, Kunden abzuspeisen oder hinzuhalten. Daher kann es manchmal schwierig sein, das Geld von der Airline zu bekommen. Hartnäckigkeit lohnt sich.
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Verbraucherschützer raten dazu, sich erst einmal direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Und am besten eine Frist zu setzen. Zeigt sich die Airline trotz berechtigten Anspruchs nicht einsichtig, können sich Kunden an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Alternativen sind Inkassodienste oder rechtlicher Beistand.