Neugierige Vermieter-Fragen, zum Beispiel nach sexuellen Neigungen, sind unzulässig.
Neugierige Vermieter-Fragen, zum Beispiel nach sexuellen Neigungen, sind unzulässig. Foto: imago images / photothek

Wann haben Sie zum letzten Mal in Berlin eine Wohnung gesucht? Das ist vermutlich lange her oder Sie suchen immer noch. In der Hauptstadt gibt es meist Dutzende Bewerber auf eine zu vergebende Wohnung. Der Vermieter ist da in der luxuriösen Situation, sich den oder die vermeintlich perfekten Mieter auszusuchen. Damit auch Sie beim nächsten Mal besser dastehen, verrät Ihnen der KURIER, wann Sie lügen dürfen – und wann nicht.

Klar, wer sein Eigentum vermietet, will nicht an die falschen Leute geraten. Kein Wunder, dass die Fragen der Vermieter da meist sehr neugierig das halbe Leben betreffen. Wollen Sie Kinder? Haben Sie Vorstrafen? Sind Sie Raucher oder nicht, schwul oder Rockmusik-Fan? Muss man das wirklich alles beantworten? Nein, muss man nicht. Aber welcher Vermieter gibt einem eine Wohnung, wenn man ihn schon bei der Bewerbung abblitzen lässt? Also muss ein Plan B herhalten – und der heißt: Notlüge!

„Recht auf Lüge“ gegenüber dem Vermieter

Was ein Vermieter fragen darf und was nicht, ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind und nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Bei allem anderen gilt ein sogenanntes „Recht auf Lüge“, das man aus dem Arbeitsrecht übertragen hat, erklären die Rechtsexperten der Arag.

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Und worüber müssen Sie nun Auskunft geben? Fragen nach Beruf und Einkommen sind zulässig! Welchen Beruf der Mieter ausübt, sagt etwas über seine Bonität aus. Das gilt ebenfalls für Fragen nach dem Arbeitgeber und nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Schließlich stellt die Mietzahlung die wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters dar (Landgericht München, Az.: 14 S 18532/08). Gleiches gilt für etwaige Bürgen.

Sexuelle Neigungen, chronische Krankheiten und Co. einfach leugnen

Der Vermieter kann vom Mieter auch verlangen, bestehende Schulden offenzulegen – dazu wird meist die Schufa-Auskunft eingeholt. Auch Informationen über Mietschulden beim Vormieter muss man ehrlich angeben.

Was man dem Vermieter aber nicht sagen muss, ist, dass man Nachwuchs plant oder eine Hochzeit. Auch wer chronisch krank ist oder behindert, kann das für sich behalten oder gar verneinen. Sie haben eine Vorstrafe – auch das können Sie verleugnen (AG Rendsburg, Urteil vom 05. Juli 1990 – 3 C 241/90). Es sei denn, sie hat etwas mit einem vorigen Mietverhältnis zu tun. Fragen nach sexuellen Neigungen, Hobbies, Musikgeschmack, Rasse oder Hautfarbe sind ebenfalls unzulässig. Und falls Sie sich als Raucher sorgen, eine Wohnung auf Grund dieses Lasters nicht zu bekommen – verneinen Sie die Frage einfach. Sie haben auch hier das „Recht auf Lügen“ (BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07).