Schaden beim Car-Sharing: Wann Sie wirklich zahlen müssen – und wann nicht
Car-Sharing ist praktisch. Doch es kann unangenehm werden, wenn Ihnen der Anbieter plötzlich einen Schaden anlasten will. Doch es gilt: Das muss ein Anbieter erstmal beweisen.

Verlangt ein Anbieter vom Kunden beim Car-Sharing Schadenersatz, muss er beweisen, dass dieser den Schaden tatsächlich verursacht hat. Die Beweislast liegt beim Unternehmen, so die Verbraucherzentrale Berlin. Kunden müssen ansonsten nicht zahlen, wenn sie sicher sind, keinen Schaden verursacht zu haben.
Kein Beweis dafür etwa ist, wenn Nutzer vor der Fahrt einen Schaden nicht anzeigen und der Nachmieter beispielsweise einen meldet. Auch wenn dies meist behauptet werde, so die Verbraucherschützer. Denn es kann ja auch sein, dass ein Vormieter oder ein Dritter während der Nichtnutzung dafür verantwortlich war. Dennoch sei es ratsam, das Fahrzeug vorher darauf zu untersuchen. Das schreiben auch die Geschäftsbedingungen der Anbieter regelmäßig vor.
Fotos machen vor dem Fahrtantritt
„Wer beispielsweise einen Lackschaden findet, sollte diesen dokumentieren und dem Unternehmen vor dem Losfahren melden“, rät Josephine Frindte. „Damit werden Unannehmlichkeiten schon im Vorfeld vermieden. Generell ist es ratsam, Fotos vor dem Fahrtantritt zu machen“, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin.
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Wer allerdings tatsächlich etwas beschädigt hat, muss dafür auch geradestehen. Allerdings berichtet die Verbraucherzentrale, dass immer wieder Anbieter unverhältnismäßig hohe Schadensersatzforderungen für vermeintlich verursachte Schäden am Fahrzeug stellen. Vermieter berechnen demnach gern anhand einer sogenannten Reparaturkalkulation.
Nur die Wertminderung ersetzten
Würden aber kleinere Schäden wie etwa Kratzer gar nicht behoben, müssten Verbraucher auch keine Reparaturkosten dafür zahlen – sondern nur die daraus resultierende Minderung des Wertes. Die wird von Sachverständigen ermittelt und sei aber meist wesentlich geringer als die Reparaturkalkulation.