Ob jung oder alt, ob Großstadt oder Land, ob Mann oder Frau – jeder muss irgendwann mal in den Supermarkt, um Lebensmittel einzukaufen. Ob Lidl, Aldi, Rewe, Edeka oder Penny: Supermärkte und Discounter bieten ihren Kunden in den meisten Fällen Einkaufswagen oder Einkaufskorb an, in den sie die Waren hineinlegen können. Eine Frage beschäftigt viele Menschen beim Einkaufen aber immer wieder: Ist es eigentlich strafbar, wenn man Körbchen oder Wagen nach dem Einkauf entführt, sie also mit nach Hause nimmt?
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Es ist ein Problem, das wohl jeder kennt: Nach dem Einkauf im Supermarkt stellt man fest, dass man keine Einkaufstasche dabei hat, dass das Auto zu weit entfernt steht oder man die Tragehilfe – Einkaufskorb oder Einkaufswagen – aus anderen Gründen am liebsten mit nach Hause nehmen würde. Das Problem: Natürlich sind Wagen und Korb Eigentum des jeweiligen Supermarktes. Macht man sich also strafbar, wenn man die Trage-Hilfsmittel nach dem Einkauf mit nach Hause nimmt?
Ist es strafbar, wenn man den Einkaufswagen mit nach Hause nimmt?
Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Denn: Sie ist abhängig davon, zu welchem Zweck Einkaufskorb oder Einkaufswagen genutzt werden – und ob der Nutzer Korb oder Wagen umgehend zum entsprechenden Supermarkt zurückbringt. Also: Wer einen Einkaufswagen oder einen Einkaufskorb mitnimmt, weil die Produkte, die er gekauft hat, zu schwer sind, die Trage-Hilfsmittel aber so schnell wie möglich in den Laden zurückbringt, macht sich in der Regel nicht strafbar.
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Es handelt sich dabei um sogenannte „Gebrauchsanmaßung“. Der Unterschied zum Diebstahl: Wer etwas wegnimmt und nutzt, dabei aber die Absicht hat, es zurückzugeben, maßt sich an, den Gegenstand zu gebrauchen. Und diese „Gebrauchsanmaßung“ ist in der Regel straflos. Aber Achtung: Es können dennoch Konsequenzen drohen – wenn nicht strafrechtlich, dann ggf. zivilrechtlich. Wenn der Geschäftsinhaber etwa nicht möchte, dass Einkaufswagen oder Einkaufskorb mitgenommen werden, kann er beispielsweise ein Hausverbot verhängen.

Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Einkaufswagen oder ein Einkaufskorb aus dem Supermarkt mitgenommen wird, dann aber nicht zurückgebracht, sondern beispielsweise achtlos im Gebüsch entsorgt wird. Man sieht es auch in Städten wie Berlin immer wieder: Erst wird der Einkaufswagen mitgenommen, dann steht er irgendwo in der Landschaft herum, ist sogar beschädigt oder zerstört. Wer so handelt, macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar – gemäß Paragraf 303 des Strafgesetzbuches. Möglich sind in solchen Fällen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
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DAS droht, wenn der Einkaufswagen aus dem Supermarkt geklaut wird
Wie entschieden wird, ist jedoch sicher auch vom Einzelfall abhängig. Manche Anwälte sehen es nämlich anders. „Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig – auch wenn er die Absicht hat, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen“, sagte etwa Rechtsanwalt Per Friedrich gegenüber der Kölnischen Rundschau. Denn: Ein solcher Einkaufskorb sei Eigentum des Supermarktes, dürfe das Marktgelände also auf keinen Fall verlassen.
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Richtig problematisch wird es übrigens, wenn der Einkaufswagen mitgenommen und nicht zurückgebracht wird – und eine Diebstahlabsicht nachgewiesen werden kann. Dann drohen laut Paragraf 242 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Grundsätzlich gilt also: Wer einen Einkaufswagen oder einen Einkaufskorb mitnimmt, sollte wissen, welche Regeln im jeweiligen Supermarkt oder Discounter gelten – und Korb oder Wagen in jedem Fall und auf schnellstem Weg unbeschädigt zurückbringen. Oder noch besser: Beim Wocheneinkauf einfach einen Einkaufsbeutel einpacken oder den Rucksack mitnehmen, dann muss sich die Frage nach der Strafbarkeit überhaupt nicht stellen. ■