Rechtliches rund um den Warenversand

Paket nicht angekommen oder kaputtgegangen? DAS sind Ihre Rechte als Empfänger

Kurz vor Weihnachten kommen die Postboten kaum hinterher mit der Auslieferung der Pakete. Kein Wunder, dass da auch schon mal was schiefgeht mit dem Versand. Aber wer haftet eigentlich?

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Verschwindet ein Paket beim Transport oder wird beschädigt, stellt sich die Frage: Wer haftet?
Verschwindet ein Paket beim Transport oder wird beschädigt, stellt sich die Frage: Wer haftet?Philipp Schulze/dpa

Gerade erst sind die letzten Schnäppchen-Pakete vom Cyber Monday und Black Friday verschickt – das sind traditionell die paketreichsten Wochen im Jahr –, da steht auch schon Weihnachten vor der Tür. Und wieder kommen die Postboten kaum hinterher mit der Auslieferung. Kein Wunder, dass da auch schon mal was schiefgeht mit dem Versand. Aber wer haftet eigentlich, wenn mein Paket verschwindet oder kaputtgeht?

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Was passiert, wenn meine bestellte Ware nicht ankommt?

Sie haben Weihnachtsgeschenke online bestellt und das Paket kommt nicht an? Eine Sendungsverfolgung kann im besten Fall Licht ins Dunkel bringen, wo die Sendung hängen geblieben ist. Ist der Absender ein gewerblicher Verkäufer (Onlineshop-Betreiber), so haftet dieser Ihnen gegenüber im Regelfall ohnehin. Wenden Sie sich an den Verkäufer, er muss die Waren im schlimmsten Fall erneut losschicken oder das Geld erstatten. Außerdem muss er sich mit dem Versandunternehmen ggf. wegen einer Erstattung der anfallenden Kosten auseinandersetzen.

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Wer haftet, wenn das Paket einfach abgestellt wurde?

Stellt der Paketbote die Sendung in Ihrem Gartenhäuschen oder einfach vor der Wohnungstür ab, hat er seine vertraglichen Pflichten erfüllt. „Dann ist die Gefahr auf Sie übergegangen“, sagt Rechtsanwalt Rotter. Geht in so einem Fall etwas verschütt oder nimmt Schaden, können Sie niemand anderen dafür zur Rechenschaft ziehen.

Es gibt aber eine Ausnahme: „Haben Sie diese Erlaubnis nicht erteilt, dann ist nicht ordnungsgemäß zugestellt worden“, sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins. Betroffene haben dann Anspruch auf Neulieferung der bestellten Ware oder auf eine Rückerstattung des Geldes.

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Die Nachbarn haben Ihr Paket angenommen und nun ist der Inhalt beschädigt? Darüber, wer haftet, entscheidet Ihre Vereinbarung mit dem Zusteller.
Die Nachbarn haben Ihr Paket angenommen und nun ist der Inhalt beschädigt? Darüber, wer haftet, entscheidet Ihre Vereinbarung mit dem Zusteller.Christin Klose/dpa

Wer haftet, wenn das Paket beim Nachbarn wegkommt oder der Inhalt kaputtgeht?

Wenn Sie einen guten Draht zu Ihren Nachbarn haben, nehmen diese in Ihrer Abwesenheit sicher gern auch mal ein Paket für Sie an. In manchen Mietshäusern ist es gar gang und gäbe, dass eine Person regelmäßig die Bestellungen aller Hausbewohner annimmt. Nur was, wenn die Ware beschädigt ist oder gar fortkommt – wer haftet dann?

„Es haftet derjenige, bei dem das Paket beschädigt worden oder verloren gegangen ist“, sagt Harald Rotter. Nimmt also ein Nachbar oder eine Nachbarin Ihr Paket an, haftet er oder sie auch für Schäden oder Entwendung. Anders sieht das allerdings wieder aus, wenn der eigentliche Empfänger nicht explizit die Erlaubnis gegeben hat, ein Paket beim Nachbarn abzugeben. Dann ist dieser fein raus.

Erlischt mein Anspruch auf Widerruf, wenn mein Nachbar mit das Paket erst nach Wochen aushändigt?

Nimmt eine Nachbarin oder ein Nachbar Ihr Paket an, verabschiedet sich aber umgehend in einen dreiwöchigen Urlaub, so ist Ihre 14-tägige Widerrufsfrist bei Rückkehr nicht erloschen. „Denn die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Besteller ankommt“, sagt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern. Wann die Ware beim Ersatzempfänger ankommt, ist also unerheblich. „Das ist ständige Rechtsprechung“, so Bueb.

Wer dennoch Probleme hat, seinen Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt beim Händler durchzusetzen, der sollte den jeweiligen Nachbarn, der die Sendung in Empfang genommen hat, als Zeugen benennen, rät Verbraucherschützerin Bueb.