Wird das nochmal was? Das Internet ist nicht immer so schnell wie von den Providern versprochen.
Wird das nochmal was? Das Internet ist nicht immer so schnell wie von den Providern versprochen. imago/Panthermedia

Das Internet ist zu Hause mal wieder langsam wie eine Schnecke, Downloads dauern ewig und die Videokonferenz bricht dauernd ab? Eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes stärkt ab dem 1. Dezember die Rechte von Verbrauchern. Ist die Internetverbindung langsamer als mit dem Provider vereinbart, müssen Kunden nicht den kompletten Vertragspreis zahlen, so die Verbraucherzentrale NRW.

Der Anspruch auf eine verminderte Rechnung besteht dem Gesetz zufolge bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“. Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Heißt: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte.

Und so kommen Sie zu Ihrem Recht:

1. Fehlerquellen ausschließen

Bevor der Provider kontaktiert wird, sollten Kunden mögliche Fehlerquellen prüfen und ausschließen. Denn nicht immer liege die Ursache für die langsame Verbindung an der Leitung. Veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter Wlan-Empfang, zu viele Browser-Cookies, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit ebenso bremsen.

2. Internetgeschwindigkeit messen

Zur Messung der Anschlussgeschwindigkeit bietet die Bundesnetzagentur ab Mitte Dezember eine Software an. In der Anwendung können Kunden im Vorfeld ihren Tarif auswählen oder manuell ihre vertraglich vereinbarte Down- und Uploadgeschwindigkeit eingeben. Die Software startet dann eine Messreihe mit 20 Messungen innerhalb von zwei Tagen. Anschließend liefert die Software das Ergebnis und bewertet, ob die Leistung vertragskonform ist oder nicht. Wichtig: Der Computer muss dabei per Lan-Kabel mit dem Router verbunden sein. Messungen über Wlan könnten ungenau sein.

Wichtig sind häufige Messungen, um das neue Minderungsrecht geltend machen zu können. Die Nutzer müssen an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, greift das Minderungsrecht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbarte minimale Geschwindigkeit jeweils an zwei Messtagen unterschritten wird.

3. Kündigung oder Minderung

Weicht die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, gibt es für Betroffene zwei Optionen: Sie konfrontieren ihren Anbieter schriftlich mit dem Messprotokoll und teilen diesem mit, dass sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen werden. Es gilt: Wer nur 80 Prozent der vereinbarten Leistung empfängt, darf die Zahlung entsprechend um 20 Prozent kürzen.

Im Idealfall stellt der Provider diesen Betrag dann erst gar nicht mehr in Rechnung. Sollte der Minderungsbetrag bereits beglichen sein, sei er vom Provider gutzuschreiben oder zurückzuerstatten, sagt Felix Flosbach von der VZ NRW. Ein Widerruf der gesamten Lastschrift ist nicht zu empfehlen. Geraten Kunden so in Zahlungsverzug, kann der Anbieter laut Flosbach den Anschluss sperren.

Die Alternative: Wer aufgrund der schlechten Leistung den Provider wechseln möchte, hat ein Sonderkündigungsrecht vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Einzige Voraussetzung: Dem Anbieter muss vorab eine Frist gesetzt werden, um die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen. Felix Flosbach nennt zehn bis 14 Tage als angemessene Frist.

Bei Streit mit dem Anbieter über Minderung oder Kündigung, bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen Unterstützung.

4. Entschädigung bei längerer Störung

Fällt der Internetanschluss komplett aus, haben Betroffene das Recht auf unverzügliche und kostenlose Behebung des Problems. Bei einem Ausfall von mehr als einem Tag muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht Betroffenen eine Entschädigung zu: Für die Kalendertage drei und vier sind das je fünf Euro oder zehn Prozent des monatlichen Vertragsentgelts, ab dem fünften Tag sind es zehn Euro oder 20 Prozent.