Kalte Wohnung? Von Heizung entlüften bis Miete mindern – so geht's
Der KURIER erklärt, warum es manchmal drinnen kalt ist und welche Rechte Mieter haben, wenn die Heizung kaputt ist.

Der Herbst hat auch sein schönen Seiten: Gemütliche Familienabende zum Beispiel. Gemütlichkeit setzt allerdings voraus, dass die Heizungen funktionieren. Denn was gibt es Schlimmeres, als nach einem Arbeitstag nach Hause zu kommen und in seinen eigenen vier Wänden im Kalten zu sitzen. Gerade im Herbst passiert das aber oft. Meist ist Luft in den Herzkörpern die Ursache. Aber nicht immer. Was Sie tun können, wenn die Heizung streikt, wie sie sie entlüften und dann der Vermieter informiert werden muss – der KURIER klärt auf.
Welche Temperaturen sind in der Wohnung optimal?
Welche Temperaturen in welchem Raum der Wohnung herrschen sollen, hängt von den Vorlieben jedes einzelnen ab. Nicht selten gibt es schon innerhalb einer Familie darüber Meinungsverschiedenheiten. Das Bundesumweltamt empfiehlt folgende Temperaturen für die verschiedenen Wohnräume: Wohnzimmer: 20 bis 23 Grad, Schlafzimmer: 17 bis 20 Grad, Küche: 18 bis 20 Grad, Bad: 20 bis 23 Grad, Flur: 15 bis 18 Grad.
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Was bedeuten die Zahlen auf dem Drehknauf der Heizung?
Bei den meisten Heizkörpern gibt es fünf Stufen, über welche die Raumtemperatur geregelt werden kann. Daneben sind auf den meisten Reglern zusätzlich Striche zwischen den Ziffern und häufig ist auch ein Sternchen am Beginn der Skala abgebildet. Das Sternchen bzw. die Schneeflocke ist die Frostschutzeinstellung. Bei Ziffer 1 werden 12 Grad erreicht, bei Ziffer 2 16 Grad, bei Ziffer 3 20 Grad, bei 4 24 Grad und bei 5 28 Grad. Es ist also ein Irrglaube, dass die Heizung schneller warm wird, wenn man sie voll aufdreht – sie gibt dann lediglich langfristig mehr Wärme ab.
Wann muss der Vermieter die Zentralheizung anschmeißen?
Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Normalerweise läuft die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit müssen Wohnräume auf mindestens 20 bis 22 Grad beheizbar sein – vor allem zwischen sechs und 23 Uhr (Landgericht Berlin, Az. 64 S 266/97). In den Nachtstunden muss eine Temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden können.
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Kann ich die Heizung selbst entlüften?
Ja, das geht und ist gerade zu Beginn der Heizperiode sinnvoll! Drehen Sie dazu alle Heizkörper voll auf und warten Sie einen Moment. Stellen Sie ein Gefäß unter das Entlüftungsventil und öffnen Sie das Entlüftungsventil mit dem Entlüftungsschlüssel (gibt’s im Baumarkt). Lassen Sie die Luft entweichen, bis das Heizungswasser beginnt auszutreten.

Was kann ich tun, wenn die Heizung auch nach dem Entlüften kalt bleibt?
Herrschen draußen Minus-Temperaturen und die Heizung fällt komplett aus, muss der Vermieter unverzüglich handeln. Ist er nicht erreichbar – zum Beispiel am Wochenende –, darf man sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen. Wichtig: Um die Kosten wirklich auf den Vermieter umlegen zu können, müssen drei Punkte erfüllt sein: Der Vermieter ist nicht erreichbar. Die Mängelbeseitigung kann nicht warten. Der Heizungsausfall darf nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein. Falls die Kosten vom Vermieter nicht direkt übernommen werden, können sie mit den nächsten Mietzahlungen verrechnet werden.
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Wann kann ich die Miete mindern?
Wenn der Vermieter die angegebenen Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet, kann das ein Grund sein, die Miete zu mindern. Vorher sollte man dem Vermieter allerdings erst einmal Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei den meisten Mängeln der Mietsache gilt eine Frist von zwei Wochen als angemessen. Bei einem schwerwiegenden Grund wie dem totalen Heizungsausfall im Winter kann die Frist jedoch wesentlich kürzer gesetzt werden.
Wie viel Mietminderung ist bei einer kaputten Heizung gerechtfertigt?
Eine Mietminderung ist ab dem ersten Tag des Heizungsdefekts möglich. Allerdings nur, wenn der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit die Möglichkeit hat, den Defekt schnell zu beheben. Wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert, sind nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bis zu 15 Prozent Minderung drin, wenn man die Zentralheizung in einer Wohnung maximal bis 18 Grad aufdrehen kann (LG Frankfurt, Az.: 2/17 S 315/99). Werden mehr als 18 Grad, aber dauerhaft weniger als 20 Grad erreicht, hält das Landgericht Berlin immerhin noch eine Minderung von fünf Prozent für angemessen (LG Berlin, Az.: 63 S 423/11). Damit der Haussegen auf lange Sicht nicht schief hängt, ist es allerdings meistens ratsam, vor einer Mietminderung eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen.