Handy-Hammer! Neues Gesetz macht Kündigungen für Handy-, Telefon- und Internet-Tarife zum Kinderspiel – und darum profitieren Sie vom günstigsten Angebot
Wer den Internet-, Telefon- oder Mobilfunkanbieter wechseln will, kommt bald viel schneller und einfacher aus alten Verträgen raus.

Die Kündigungsfrist verpasst und noch einmal für ein ganzes Jahr im Uralt-Vertrag gefangen? Wer sich weder einen Knick ins Ohr gemacht hat noch seinen Vertrag schon direkt nach dem Abschluss zum Ende der Mindestvertragslaufzeit wieder gekündigt hat, ärgert sich oft monatelang über die verpasste Chance des Ausstiegs aus Knebelverträgen. Schluss damit. Ab dem 1. Dezember werden die Kündigungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich verbraucherfreundlicher. Ein neues Gesetz macht Kündigungen für Mobilfunk-Verträge zum Kinderspiel.
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„Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Durch die neue Regelung können Verbraucher ab Dezember schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln.” Das müssen Verbraucher über die neuen Kündigungsfristen wissen:
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Vertragslaufzeit bei Handy-Verträgen automatisch ein Jahr verlängert? Schluss damit!
Wer einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag abschließt, ist häufig an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Und das bleibt auch so. Aber: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit konnten Anbieter bisher Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein ganzes Jahr verlängern.
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Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Verbrauchern steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge. Heißt im Klartext: Wer künftig mehr als 24 Monate bei einem Anbieter war, kann danach jederzeit wechseln.
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Telefonanschluss kündigen bei Umzug
Wer umzieht, kann oder will seinen bestehenden Vertrag womöglich kündigen oder wechseln. Das geht! „Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, können Verbraucher ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit“, stellt die Verbraucherzentrale klar.
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Dasselbe gilt, wenn Lieschen Müller mit Peter Paul zusammenzieht und folglich nur noch ein Vertrag gebraucht wird. In der neuen Wohnung ist der Anschluss dadurch besetzt, einer von beiden kann kündigen.
Optimaler Tarif: Über günstigere Tarife für Handy, Telefon und Internet muss der Anbieter künftig informieren
Kennen Sie das? Sie haben soeben einen neuen Vertrag abgeschlossen und zwei Monate später wirbt der Anbieter mit einem neuen Niedrigpreis? Wie ärgerlich! Noch schlimmer ist aber, dass Anbieter ständig ihre Tarife verändern – und das längst nicht immer ihren Bestandskunden mitteilen. So bleiben Verbraucher zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre.
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Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskunden einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.
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