Statt Papier nun Scheckkarten-Format
Frist läuft ab: DIESE Führerscheine müssen jetzt schleunigst umgetauscht werden – Ihrer auch?
Bis zum 19. Januar 2023 läuft die Frist. Für wen? Wie der Umtausch funktioniert und was man dafür braucht – ein Überblick.

Jetzt aber schnell! Dies Zeit rennt: Führerscheine müssen dringen umgetauscht werden. Bis zum 19. Januar 2023 läuft die Frist. Für wen? Wie der Umtausch funktioniert und was man dafür braucht – ein Überblick.
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Viele Autofahrerinnen und Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 sollten bis zum 19. Januar 2023 ihren Führerschein in ein neues EU-Dokument im Scheckkarten-Format umgetauscht haben. Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.
Warum müssen die Führerscheine umgetauscht werden?
Der Führerschein soll bis 2033 in der EU ein einheitliches fälschungssicheres Format bekommen. Um alle auf das dann nur noch gültige Scheckkarten-Format zu bringen, müssen rund 43 Millionen Dokumente umgetauscht werden. Das betrifft generell alle Führerscheine für Pkw und Motorrad, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
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Damit der Umtausch nicht im Chaos endet, passiert er staffelweise über Jahre zu bestimmten Fristen. Zwei Punkte sind für den Stichtag wichtig: das Geburtsjahr der Inhaberinnen und Inhaber und das Ausstellungsdatum des Scheins. Letzteres findet sich im aktuellen Dokument.
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Wer muss seinen Führerschein jetzt umtauschen?
Für bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellte Scheine (Papier) ist das Geburtsjahr relevant. Bis zum 19. Januar 2023 müssten Betroffene der Jahrgänge 1959 bis 1964 getauscht haben. Bis 19. Januar 2024 sind dann alle aus den Jahrgängen 1965 bis 1970 zum Umtausch aufgefordert. Wer 1971 oder später geboren ist, hat mit dem Umtausch bis zum 19. Januar 2025 Zeit.
Übrigens: Der erste Stichtag war bereits der 19. Juli 2022 – und zwar für die Jahrgänge 1953 bis 1958.
Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkarten-Format hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum richten. Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab, so der ADAC.
Eine allgemeine Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit mit dem Umtausch lassen – unabhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Format des Führerscheins.
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Muss ich für den neuen Führerschein noch mal eine Prüfung machen?
Nein! Es wird bei dem Umtausch nur das Dokument erneuert – ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchungen. Allerdings: Die Behörde kann zum Beispiel bei ersichtlichen körperlichen Einschränkungen wie Rollator oder Krücken im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignung haben.
Dann muss man die Tauglichkeit nachweisen, so der ADAC. Bei bedingter Fahreignung können Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden. Das sei aber unabhängig vom Umtausch. Grundsätzlich bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Nur für Berufskraftfahrer gelten Sonderregeln.

Was brauche ich für den Umtausch?
Für den Antrag bei der Führerscheinstelle ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzuzeigen. Auch der bisherige Führerschein ist nötig. Für das neue Dokument braucht es laut AvD noch ein biometrisches Passfoto, außerdem wird eine Gebühr von rund 25 Euro fällig.
Wenn der alte Führerschein nicht am jetzigen Wohnort ausgestellt wurde, braucht es zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Stelle. Die lässt sich postalisch, telefonisch oder online anfordern.
Wer den alten „Lappen“ oder die alte Karte als Souvenir behalten will, kann das machen – das Dokument wird natürlich vorher entwertet.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Die Gültigkeit des neuen Führerscheindokuments ist auf 15 Jahre begrenzt. Das betrifft wiederum nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern einzig den Führerschein als das Dokument, das diese Erlaubnis dokumentiert.
Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht in der Frist umtausche?
Die Fahrerlaubnis bleibt immer erhalten, auch wenn der Führerschein nicht mehr gültig ist. So stellt ein abgelaufener Schein im Gegensatz zum Fahren ohne Fahrerlaubnis laut ADAC keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Dafür werden in der Regel zehn Euro Verwarngeld fällig.