Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist nicht gestattet. Es drohen Konsequenzen.
Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist nicht gestattet. Es drohen Konsequenzen. imago/PantherMedia /Antonio Guillen Fernández

Nur noch schnell das Geburtstagsgeschenk für die beste Freundin online shoppen. Nur noch schnell die E-Mail ans Jugendamt fertig tippen. Darf ich das während meiner Arbeitszeit? Ist das private Surfen im Internet während der Arbeit erlaubt? Und welche Konsequenzen drohen, wenn nicht? KURIER klärt auf.

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Darf man während der Arbeitszeit privat im Internet surfen?

Das Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht erlaubt und stellt eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer dar, erklären die Experten von Anwalt.de. Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit.

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Nutzt der Arbeitnehmer die Arbeitszeit um privaten Dingen nachzugehen, stellt das einen arbeitszeitenbetrug dar. Der Mitarbeiter verletzt damit grob seine Pflichten und zerstört so das Vertrauensverhältnis nachhaltig.

Stellt der Arbeitgeber solch eine Pflichtverletzung fest, droht im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.

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Darf der Arbeitgeber anhand des Browserverlaufes kontrollieren, ob ich privat im Internet gesurft habe?

Das kommt darauf an, ob die Arbeitsgeräte, also etwa Handy oder Laptop, generell privat genutzt werden dürfen oder nicht, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh.

„Hat der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet? Hat er sie eingeschränkt gestattet? Oder hat er eine private Nutzung des Internets generell verboten?“ Arbeitgeber könnten ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeitsgeräten grundsätzlich verboten ist.

Abhängig davon, was vereinbart ist, haben Arbeitgeber nun verschiedene Möglichkeiten. „Bei der härtesten Linie dürfen sich Arbeitgeber die Geräte angucken und auch den Browserverlauf nachvollziehen“, sagt Schipp.

Gilt ein beschränktes Zugriffsrecht für das Internet - etwa dass der private Gebrauch nur außerhalb der Arbeitszeit zulässig ist - dürfe der Arbeitgeber Browserverläufe ebenfalls prüfen. Das ist laut Schipp aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Internet während der Arbeitszeit genutzt wurde.

Wer während der Arbeitszeit privat das Internet nutzt, etwa zum Shoppen, dem droht im schlimmsten Fall die Kündigung.
Wer während der Arbeitszeit privat das Internet nutzt, etwa zum Shoppen, dem droht im schlimmsten Fall die Kündigung. imago stock&people

Was passiert, wenn ich beim privaten Surfen im Internet während der Arbeit erwischt werde?

„Dann geht es in den Bereich des Arbeitszeitbetrugs: Ein Arbeitnehmer lässt sich bezahlen, obwohl er während der Arbeitszeit allein privaten Interessen nachgeht“, sagt Anwalt Schipp. In der Regel gibt es erst einmal eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung zunächst vor einer drohenden Kündigung gewarnt. Denn das Landesarbeitsgericht Hamm entschied bereits zu Gunsten des Arbeitgeber, der wegen der hohen Intensität der privaten Internet-Nutzung eine Kündigung ausgesprochen hatte.

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In welchen Fällen droht eine sofortige Kündigung?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen sogar eine sofortige Kündigung rechtens ist. Entbehrlich ist eine vorherige Abmahnung allerdings nur, wenn mit einer positiven Verhaltensänderung seitens des Arbeitnehmers nicht mehr zu rechnen ist.

„Ein Zeichen dafür könnte sein, dass der Mitarbeiter bewusst gegen das Surf-Verbot verstößt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber erst kürzlich die Arbeitsanweisung gegeben hat, dass der eingerichtete E-Mail-Account nicht privat genutzt werden darf oder während der Arbeitszeit nicht im Internet gesurft werden darf. Wenn der Mitarbeiter dies dann als Anlass nimmt und direkt mit dem Surfen einsteigt, kann dies als explizierter Verstoß gewertet werden“, erklären die Experten von Anwalt.de.