Einfache Schutzmaske als FFP2 verkauft
Abmahnung: Apotheken müssen Corona-Gesichtsmasken korrekt kennzeichnen
Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass Corona-Schutzmasken häufig nicht nur zu teuer, sondern auch falsch deklariert angeboten werden.

Beim Kauf von Gesichtsmasken müssen sich Verbraucher auf korrekte Bezeichnungen verlassen können. Denn es macht zum Beispiel einen großen Unterschied, ob es sich um einfache Mund-Nasen-Bedeckungen oder um partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2/FFP3) handelt.
Erstgenannte dienen während der Corona-Pandemie vor allem dem Schutz anderer Menschen, während Letztgenannte einen Großteil der Tröpfchen und Kleinstpartikel (Aerosole) in der Luft vor dem Einatmen herausfiltern und damit auch einen höheren Eigenschutz bieten.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach eigenen Angaben nun eine Apotheke abgemahnt, die einfache Mund-Nasen-Masken auf einem Schild mit dem Zusatz „FFP2-Klasse“ beworben hatte. Die Apotheke hat sich nach Angaben der Verbraucherschützer danach dazu verpflichtet, diese Praxis zu unterlassen und die Masken korrekt auszuzeichnen.
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Auf CE-Zeichen achten
Wichtig zu wissen ist, dass nach der entsprechenden Prüfnorm (DIN EN 149:2009-08) getestete FFP2- und FFP3-Masken ein CE-Zeichen mit einer vierstelligen Kennnummer tragen, anhand derer sich das entsprechende Prüfinstitut nachvollziehen lässt. Bei der Prüforganisation Dekra ist es zum Beispiel die Nummer 0158.
Neben Beschwerden über falsche Kennzeichnungen registriert die Verbraucherzentrale immer wieder auch teils extrem hohe Preise für die Schutzprodukte. Sie empfiehlt darum, solche Produkte nicht vorschnell zu kaufen, sondern erst Angebote zu vergleichen und sich dann einen kleinen Masken-Vorrat anzulegen.