Gefährliches Gewusel: Auch auf dem Parkplatz müssen Autofahrer einen kühlen Kopf bewahren und dürfen andere beim Ein- und Aussteigen nicht gefährden.
Gefährliches Gewusel: Auch auf dem Parkplatz müssen Autofahrer einen kühlen Kopf bewahren und dürfen andere beim Ein- und Aussteigen nicht gefährden. dpa

Wer aus dem Auto ein- oder aussteigen will, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringen. Kommt es etwa beim Parken zum Unfall mit einer geöffneten Tür, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Aussteigende seine Pflichten verletzt hat.

Heißt: Der Autohalter mit der geöffneten Tür haftet, wenn nicht nachgewiesen werden kann, das der Unfallgegner gegen eine bereits offene Tür fuhr. Das zumindest zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 343 C 106/21), auf den die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Streitpunkt: War die Autotür offen oder geschlossen?

Es ging es um das Auto einer Frau, das auf dem Parkplatz eines Supermarktes parkte. Der Ehemann saß am Steuer. Links daneben wollte ein Mann sein Auto einparken. Dabei kam zur Kollision mit der geöffneten Fahrertür des Autos der Frau. Der Einparkende sagte, die Fahrertür wäre noch geschlossen gewesen und erst beim Einparken plötzlich und unvermittelt aufgemacht und gegen sein Auto gestoßen worden.

Die Frau dagegen sagte, die Tür hätte schon minutenlang erkennbar offen gestanden. Es kam zu einer vorgerichtlichen hälftigen Regulierung durch die Versicherung des Einparkenden. Doch die Frau wollte noch mehr vor Gericht geltend machen. Der Unfallgegner indes meinte, schon mehr gezahlt zu haben, als nötig - sah er doch die Alleinhaftung bei der Klägerin.

Nach dem Unfall: Wie hilfreich ist die Zeugenaussage?

Die Klage der Frau wurde abgewiesen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Tür schon offen gestanden habe. Eine Zeugin gab an, die Tür hätte nur etwa 5 Zentimeter weit offen gestanden. Allerdings kam ein Gutachten zum Schluss, dass die Tür beim Zusammenprall 60 bis 70 Zentimeter offen gestanden haben musste. Auch konnten Aussagen der Zeugin zur Geschwindigkeit durch das Gutachten widerlegt werden.

Zudem widersprachen sich die Aussagen der Zeugin und die Angaben des Ehemanns. Das Gericht konnte aber weder der einen noch der anderen Aussage eine höhere Erkenntnis beimessen.

Für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des Türöffners sprach laut Gericht der Beweis des ersten Anscheins. So muss demnach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt.