Absage und Umbuchung: Corona-Regeln rund um die Hochzeit
Auch dieses Jahr wird es wegen der Pandemie mit dem Hochzeitfeiern nicht so sein wie früher. Was gilt es zu beachten?

Geplant war eine große Party - doch dann gibt es plötzlich strenge Auflagen und Höchstgrenzen für die Gästezahl. So ging es 2020 vielen Hochzeitspaaren, und 2021 wird das wohl kaum anders sein.
Was gilt es dann zu beachten, damit zum Ärger über das geplatzte oder nicht so schöne Fest nicht noch Ärger über verlorenes Geld hinzukommt? Zuallererst gilt: Corona ist nichts Neues mehr, für niemanden. „Anders als 2020 kommt die Corona-Pandemie nicht mehr überraschend - da kann ich mich im Zweifel nicht drauf berufen, dass man mit einer Absage oder einem Verbot nicht rechnen konnte“, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Trotzdem gilt als Grundregel weiter: Wenn eine Behörde große Feiern untersagt, zum Beispiel weil die Infektionszahlen vor Ort zu hoch sind, dann kann der Vermieter einer Location zum Beispiel eine vereinbarte Leistung nicht erbringen. Stornokosten dürfe dieser dann nicht verlangen, sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Und Hochzeitspaare müssen sich auch nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen.
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Streit kann es aber trotzdem geben - und Geld kann auch weg sein. Denn der Vermieter ist ja nicht der einzige Dienstleister bei den meisten Hochzeitsfeiern. Und andere Leistungen, eine Limousinen-Vermietung etwa, können auch bei untersagter Feier zumindest theoretisch möglich sein. Dafür dürfte der Dienstleister dann Stornokosten verlangen, warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Damit es gar nicht so weit kommt, rät Verbraucherschützerin Husemann: Lieber gleich - und schriftlich - möglichst flexible Regelungen mit allen Dienstleistern verlangen. Oder wenigstens die Geschäftsbedingungen ganz genau prüfen.