Weniger Papierkram

Gratis-Strom vom Balkon: Betrieb kleiner Solaranlagen wird einfacher

Der Betrieb einer kleinen Balkon-Solaranlage soll jetzt endlich einfacher werden. Das Finanzamt verlangt keine Anmeldung mehr, will nur noch Einzelfälle prüfen.

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Braucht nun weniger aufwendige Bürokratie: der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus.
Braucht nun weniger aufwendige Bürokratie: der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus.Andrea Warnecke/dpa-tmn

Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen wurden rückwirkend zum 1. Januar 2022 steuerlich besser gestellt.

Trotzdem blieb ihnen eines nicht erspart: lästige Bürokratie. Denn bisher mussten sie für den Betrieb der PV-Anlage ein Gewerbe anmelden und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an die zuständige Behörde schicken, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Doch auch damit ist jetzt Schluss!

Die Finanzverwaltung hat inzwischen auch hier nachgebessert. Denn aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass Finanzämter es nicht mehr beanstanden, wenn Betreiber steuerbegünstigter PV-Anlagen weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzeigen, noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln.

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„Das Finanzamt wird nur noch dann gesondert zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung, Erwerb und Installation

Seitdem das Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft getreten ist, zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung, Erwerb und Installation kleinerer PV-Anlagen, wenn diese sich „auf, an oder in der Nähe ihres Grundstücks“ befinden.

Außerdem müssen sie die Einnahmen aus Einspeisevergütungen nicht mehr versteuern, wenn ihre Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie eine Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (kW) nicht überschreitet.

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Bei mehreren Einheiten unter einem Dach darf die Leistung je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht mehr als 15 Kilowatt betragen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.