Urteil

Aufpassen beim Whatsapp-Status: Videos und Nachrichten können strafbar sein

Viele User gehen davon aus, ihr Whatsapp-Status sei privat. Ein neues Urteil setzt klare Grenzen.

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Vorsicht beim Whatsapp-Status: Was geteilt wird, kann strafbar sein.
Vorsicht beim Whatsapp-Status: Was geteilt wird, kann strafbar sein.dpa

Trotz vielen Ärgernissen um Datenschutz und Privatsphäre bleibt Whatsapp die beliebteste Messenger-App der Deutschen, und es ist wohl sogar die verbreitetste App überhaupt: 60 Millionen Deutsche nutzen den Messenger des Meta-Konzerns, den die meisten als Facebook kennen. Trotz empfehlenswerter Alternativen wie Threema oder Signal haben sich die wenigsten Nutzer von Whatsapp endgültig verabschiedet. Wenn Freunde, Familie und Kollegen über Whatsapp kommunizieren, will niemand außen vor bleiben.

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Die meisten Nutzer verstehen Whatsapp als privaten Kommunikations-Kanal: Anders als bei Twitter oder Telegram teilt man Nachrichten, Fotos und Videos meist im engeren Freundes- und Bekanntenkreis. Die Nachrichten sind bei Whatsapp verschlüsselt, Außenstehende können sie nicht einsehen.

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Whatsapp-Statusmeldungen sind nicht privat und können sogar strafbar sein

Anders ist es beim Whatsapp-Status: Hierüber können für jeweils 24 Stunden Fotos, Videos oder andere Inhalte mit Personen geteilt werden, „deren Telefonnummer sich im Adressbuch deines Telefons befindet und die deine Telefonnummer im Adressbuch ihres Telefons gespeichert haben“, so heißt es bei Whatsapp. Es ist möglich, Statusmeldungen nur mit bestimmten Kontakten zu teilen, aber ohne die Einstellungen zu verändern, können sie von den eigenen Whatsapp-Kontakten eingesehen werden.

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Das hat erhebliche Konsequenzen, wie jetzt Richter am Amtsgericht Frankfurt/Main klargestellt haben. Was man im Whatsapp-Status teilt, kann nämlich sogar strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt insbesondere für verfassungswidrige Inhalte. Wer also davon ausgeht, im Whatsapp-Status geteilte Inhalte seien privat, irrt.

Jeder sollte wissen: Das Verbreiten von verfassungswidrigen Inhalten und Hassbotschaften ist strafbar. Auf welchem Wege dies geschieht, spielt dabei keine Rolle. Nach Ansicht des Amtsgericht Frankfurt am Main reicht es schon aus, solche Inhalte im Status eines Messengerdienstes zu zeigen.

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Eine Minute langes Video mit Nazi-Propaganda im Whatsapp-Status für mindestens 75 Personen einsehbar

Auf ein vorliegendes Urteil (AZ: 907 Ds 6111 Js 250180/19) verweist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. In diesem Fall lud der Angeklagte bei Whatsapp ein rund eine Minute langes Video mit Nazi-Propaganda in seinen Status hoch. 24 Stunden konnten es seine Whatsapp-Kontakte sehen. Das werteten die Richter als ein Verbreiten strafbarer Inhalte. Für das Urteil sei es nicht entscheidend, ob jemand das Video überhaupt bemerkt hatte.

Denn bei insgesamt 229 auf dem Handy gespeicherten Kontakten habe der Angeklagte das Video einem „nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen“ zugänglich gemacht. Von dieser Zahl gingen die Richter aufgrund der hohen Nutzerzahlen des Messengerdienstes aus.