Wer abheben will, hat einen Anspruch darauf, bei der Buchung den wirklichen Endpreis angezeigt zu bekommen.
Wer abheben will, hat einen Anspruch darauf, bei der Buchung den wirklichen Endpreis angezeigt zu bekommen.
imago/Arnulf Hettrich

Es ist zwar geltendes Recht, wird aber immer wieder missachtet: Flugportale im Internet müssen während der Buchung des Nutzers stets den Endpreis für das angefragte Ticket anzeigen. Doch nicht jeder Anbieter hält sich daran. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 05 O 184/19), auf das jetzt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) aufmerksam macht.

Die Verbraucherschützer waren die Kläger in diesem Verfahren. In dem Fall bekamen die Nutzer auf der Webseite des Portals einen Flugpreis ausgewiesen, der bei der Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte galt. Dabei war laut einem mit Sternchen versehenen Hinweis ein Rabatt von 14,99 Euro eingerechnet. Entschied sich der Reisende am Ende der Buchung aber für eine andere gängige Kreditkarte, verteuerte sich der Endpreis um diese 14,99 Euro.

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Die Verbraucherschützer monierten vor Gericht irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die per EU-Verordnung festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen. Demnach muss schon am Anfang des Buchungsvorgangs der korrekte Endpreis genannt werden – inklusive aller Steuern, Gebühren und sonstiger unvermeidbarer Kosten. Und das Landgericht gab dem Kläger Recht: Der Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.