„Ab Morgen: Erneuter Bahnstreik. Mehr Zeit einplanen.“ steht im Mai 2015 in Berlin auf einer Verkehrs-Anzeigetafel.
„Ab Morgen: Erneuter Bahnstreik. Mehr Zeit einplanen.“ steht im Mai 2015 in Berlin auf einer Verkehrs-Anzeigetafel. Stephanie Pilick, dpa

Am Freitag droht ganz Deutschland der große Bahnstreik. Und Millionen Arbeitnehmer fragen sich, wie sie an diesem Tag zur Arbeit kommen sollen. Und ob sie es müssen. In Großstädten wie Berlin kann man relativ leicht Alternativen wie Bus oder U-Bahn nehmen. Aber auf dem platten Land? Darf man als Arbeitnehmer eigentlich zu Hause bleiben wegen des Bahnstreiks? Oder im Homeoffice arbeiten statt pendeln?

Wie Mitarbeiter zur Arbeit kommen, ist grundsätzlich ihre Angelegenheit. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird ein Streik rechtzeitig, wie auch in diesem Fall, einige Tage vorher angekündigt.

Pendler verlassen im Bahnhof Potsdamer Platz eine Regionalbahn.
Pendler verlassen im Bahnhof Potsdamer Platz eine Regionalbahn. Kay Nietfeld/dpa/Archivbild

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Muss ich trotz Streik pünktlich zur Arbeit kommen?

Ja, auch wenn das Bahnpersonal streikt und deshalb der Regional- und Fernverkehr weitgehend stillstehen, müssen Arbeitnehmer pünktlich zum Job erscheinen. 

Muss ich auf andere Verkehrsmittel umsteigen?

Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege – in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich macht das aber keinen Unterschied. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Rechtsanwältin Oberthür.

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Ist das Homeoffice eine Alternative?

Ist das Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Eine Rechtsprechung hierzu gibt es aber bislang noch nicht.