So entscheiden Gerichte
Sturz auf der Treppe: Arbeitsunfälle gibt es auch im Homeoffice
Passiert der Unfall in Folge einer versicherten Tätigkeit, steht er grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zuhause passieren bekanntlich die meisten Unfälle. Geschieht dies während der Zeit im Homeoffice stellt sich die Frage: War es ein Arbeitsunfall?
Passiert der Unfall in Folge einer versicherten Tätigkeit, steht er grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) in ihrem Online-Magazin hin. Somit sind nur Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben zu tun haben, in dieser Form versichert.
Stürzt der im Homeoffice Arbeitende beispielsweise auf der Kellertreppe, um die für den Job notwendige Internetverbindung zu überprüfen, gilt dies als Arbeitsunfall. Rutscht er hingegen bei einer privaten Paketannahme während der Dienstzeit aus, fällt das nicht unter den Versicherungsschutz.
Diese so genannten eigenwirtschaftlichen - also privaten - Tätigkeiten wären auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, so die Experten. Damit wären zum Beispiel auch der Gang zur Toilette und das Kaffeetrinken in der Küche im Homeoffice nicht versichert.
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Folgende Gerichtsurteile gibt es laut Verbraucherportal der GDV (Verband der Deutschen Versicherer) dazu:
1. Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).
2. Im Büro ist der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das Sozialgericht München (Aktenzeichen: S 40 U 227/18).
3. Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut Bundessozialgericht nicht (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).