Rauchen, Kaffeeplausch: Zählen Pausen mit zur Arbeitszeit?
Regelmäßig kurze Pausen entlasten im Job etwa die Augen oder den Rücken. Aber gehören sie zur Arbeitszeit oder muss man die Zeit nacharbeiten?

Sich recken und strecken, einen Kaffee holen! Pausen sind für Arbeitnehmer zur Erholung unheimlich wichtig, gerade in Berufsgruppen mit einem hohen Grad an körperlicher Arbeit sind sie deshalb gesetzlich geregelt.
Doch wann sind Beschäftigte berechtigt zur Pause, wie lange darf sie sein und wann muss der Arbeitgeber Pausen bezahlen?
Experten raten zum Beispiel, neben der Mittagspause auch hin und wieder Kurzpausen von etwa fünf Minuten einzulegen. Gehören die zur Arbeitszeit oder müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zeit im Zweifel dranhängen?
Pausenzeiten sind im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben
Ganz eindeutig lässt sich die Frage nicht beantworten. „Das ist weitgehend nicht geregelt, zum Teil finden sich aber Regelungen an versteckten Stellen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh.
Grundsätzlich gibt es die Pausen, die im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben sind. „Die gehören nicht zur Arbeitszeit, und werden in der Regel auch nicht bezahlt“, so der Arbeitsrechtsexperte. Im Tarifvertrag könne ausnahmsweise eine Bezahlung geregelt sein. Grundsätzlich gilt dabei als gesetzliche Grenze, dass höchstens sechs Stunden lang durchgearbeitet werden darf. Danach muss zwingend eine Pause eingelegt werden.
Dann steht Beschäftigten eine Pausenzeit von 30 Minuten zu. Sind es mehr als neun Stunden, sind es 45 Minuten Erholungszeit.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpause
Alles andere sind laut Schipp keine Pausen, sondern sogenannte Arbeitsunterbrechungen. Besonders umstritten am Arbeitsplatz ist dabei die Raucherpause, weil sich Nichtraucher oftmals benachteiligt fühlen.
Eine Raucherpause ist „erstmal etwas, dass der Arbeitgeber gar nicht hinnehmen muss“, erklärt Schipp. Rechtlich ist klar geregelt, dass Raucherpausen nicht zur Arbeitszeit zählen und daher nicht vergütet werden.
Auch ein Anspruch auf eine Raucherpause besteht nicht. Der Arbeitgeber könnte also entweder verlangen, dass Arbeitnehmer die verpasste Arbeitszeit nachholen. Oder er kann die Raucherpausen ganz verbieten.
Dieses Prinzip lässt sich auch auf andere Unterbrechungen übertragen – etwa Kaffee- oder Bewegungspausen in der Arbeitszeit.
Vorgeschriebene Erholungszeiten für Träger von FFP2-Masken
Anders sieht es wiederum bei „einer Reihe von Tätigkeiten aus, die regelmäßig Unterbrechungen fordern“, sagt Schipp. So sind etwa bestimmte Erholungszeiten vorgeschrieben, wenn Arbeitnehmer dauerhaft eine FFP2-Maske tragen müssen.
Meist wird eine Tragedauer von 75 Minuten empfohlen. Danach sollte es eine Tragepause von 30 Minuten geben. Diese Pausenzeiten zählen dann zur Arbeitszeit und werden in der Regel auch bezahlt.
Konkret geht es laut Schipp bei der Frage also darum zu prüfen, was denn nun zur Arbeitszeit zählt und was nicht: Wo steht geregelt, dass ich die Arbeit unterbrechen darf? Und wo ist geregelt, ob diese Zeit bezahlt wird oder nicht?