Lockdown: Geschäfte dicht – wie kann ich trotzdem Geschenke umtauschen?
Die Läden öffnen frühestens am 10. Januar – Händler sind nicht zum Umtausch verpflichtet.

Der Run auf die Läden nach dem Weihnachtsfest – eigentlich gehört er zu den festen Ritualen zum Jahresende. Falsche Geschenke müssen umgetauscht werden. Doch wie sieht es damit in diesem Jahr aus? Der Lockdown gilt weiterhin, die meisten Läden bleiben zu. KURIER gibt Tipps.
Das Kleidungsstück hat die falsche Farbe, das Buch steht bereits im Regal, das Spiel ist das verkehrte: Schnell wird ein schönes Weihnachtsgeschenk zum Staubfänger. So ist es auch in diesem Jahr – auch bedingt dadurch, dass der Corona-Lockdown viele Berliner zu Last-Minute-Käufen vor Ladenschluss zwang. Was aber tun, wenn das Geschenk nicht passt?
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Grundsätzlich ist kein Händler zum Umtausch seiner Ware verpflichtet. „Viele Unternehmen gewähren ihren Kunden zur Weihnachtszeit ein Umtauschrecht, welches ihnen ermöglicht, die Geschenke innerhalb einer vereinbarten Frist wieder zurückzugeben oder umzutauschen“, sagt Konstantin Dietrich von der Berliner Verbraucherzentrale dem KURIER. Der Lockdown mache das schwieriger. „Wir vertreten die Auffassung, dass das vereinbarte Umtauschrecht gewahrt werden muss und dies nur möglich ist, wenn die Frist für den Umtausch verlängert wird. Konkret bedeutet dies, dass die Umtauschfrist erst beginnen kann, wenn die Geschäfte wieder geöffnet haben, denn erst dann ist es möglich die Waren zurückzugeben.“ Viele Unternehmen hätten bereits bekannt gegeben, „dass sie die Umtauschfrist auf diese Art verlängern werden“.
Der Experte rät: „Schicken Sie Ihre Waren nicht während der Schließungszeiten in die Filialen, in denen sie gekauft wurden. Informieren Sie sich stattdessen, ob das Unternehmen in Ihrem Fall nicht bereits eine Verlängerung der Umtauschfristen bekanntgegeben haben. Falls nicht, setzen Sie sich mit dem Unternehmen in Verbindung und informieren Sie es, dass Sie die gekauften Waren zurückgeben werden, sobald die Geschäfte wieder geöffnet haben.“ Sobald das Geschäft wieder geöffnet hat, könne die Rückgabe erfolgen. Wer Probleme mit dem Umtausch hat, könne sich im Zweifel auch an die Verbraucherzentrale wenden.
Händler müssen Ware reparieren oder umtauschen
Käufer haben nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz, wenn die Ware, um die es geht, defekt ist. „In solchen Fällen ist der Händler verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder umzutauschen“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Diese gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre.
„Für die Beseitigung eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig“, sagt Rehberg. Nach sechs Monaten müsse der Käufer allerdings beweisen, dass das Produkt schon beim Kauf mangelhaft war – und das ist in der Praxis oft schwierig. Bei Reklamationen müssen Verbraucher sich aber ebenfalls gedulden, bis die Beschränkungen wieder aufgehoben sind.

Viele größere Handelsmarken haben bereits ihre eigenen Regelungen gefunden. So heißt es etwa auf der Website von „TKmaxx“: „Wenn du einen Artikel, den du bei uns im Store gekauft hast, aufgrund einer vorübergehenden Schließung nicht zurückgeben konntest, verlängern wir unsere Rückgabefrist um 30 Tage ab dem Datum, an dem dieser Store wieder eröffnet hat.“
Auch bei der Mode-Kette C&A wurde die Umtauschfrist um sechs Wochen verlängert. Bei H&M heißt es: „Alle Einkäufe, die in H&M Geschäften getätigt und aufgrund eines verschärften Lockdowns geschlossen wurden, können 100 Tage ab Einkaufsdatum zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.“ Im Zweifel hilft bei vielen Anbietern ein Blick ins Internet.
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Á propos: Für alle, die ihre Weihnachtsgeschenke online bestellt haben, gilt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht – in dieser Zeit können Kunden die Ware zurückschicken, das Geld muss dann erstattet werden. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, sagt Rehberg. Nur die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter dem Kunden auferlegen.
Davon ausgeschlossen sind nur personalisierte Produkte, die der Händler nicht anderweitig verkaufen kann – oder Dinge, die aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden können. CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneartikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.
Wer im Netz unterwegs ist, hat außerdem immer die Möglichkeit, seine ungeliebten Geschenke dort wieder loszuwerden, etwa bei Online-Auktionsseiten oder auf Kleinanzeigen-Portalen. Wer im Internet etwas verkaufen will, sollte sich aber zwingend als privater Verkäufer anmelden, denn dann muss kein Widerrufs- und Rückgaberecht eingeräumt werden.
Mit einem Satz wie „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ lässt sich auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Auch Tausch-Plattformen gibt es im Netz, hier werden Waren gegen Waren getauscht.