Ihre Rechte als Verbraucher
Geschenke umtauschen: Das sind die wichtigsten Regeln – und ACHTUNG, das ändert sich ab 2022!
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umtausch. Einiges wird Sie überraschen.

Mit Bedacht und Liebe ausgesucht - und doch passiert es nicht selten, dass ein Weihnachtspräsent dem oder der Beschenkten nicht gefällt. Was gilt für Umtausch oder Reklamation für bis Ende 2021 geschlossene Kaufverträge? Antworten auf wichtige Fragen:
Ist ein Umtausch von Geschenken ohne Weiteres möglich?
Nicht unbedingt. Ist die Ware in einem einwandfreien Zustand, haben Verbraucherinnen und Verbraucher im stationären Handel keinen rechtlichen Anspruch auf Umtausch. Der Umtausch einwandfreier Weihnachtsgeschenke ist ein Entgegenkommen des Einzelhandels.
„Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich jedoch besonders in der Weihnachtszeit sehr kulant“, sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland - HDE in Berlin. Mitunter bieten sie einen Zeitraum an, in dem im Ladengeschäft gekaufte Ware umgetauscht werden kann.
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Was brauche ich für den Umtausch?
Sinnvoll ist laut Schröder in jedem Fall, einen Kaufnachweis wie den Kassenbon vorzuzeigen. So kann ein Händler nachvollziehen, dass die Ware auch in seinem Geschäft gekauft wurde. Mitunter muss die Ware originalverpackt und gegebenenfalls versiegelt zurückgegeben werden.
Wichtig: Manche Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Nach HDE-Angaben betrifft dies zumeist verderbliche oder preisreduzierte Waren. Eine Rückgabe beispielsweise von Dessous, Bademoden, Erotikartikeln oder Zahnbürsten entfällt aus hygienischen Gründen. Auch ein Umtausch von Maßanfertigungen kann ausgeschlossen sein.
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Gilt das auch für das Onlineshopping?
Nein, hier gelten etwas andere Regeln: Beim Onlinehandel gilt in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Kunden Sachen oft zurückschicken, die sie bei professionellen Onlineshops geordert haben.
„Viele Onlinehändler sind zur Weihnachtszeit sehr kulant und verlängern die Widerrufsfrist“, sagt Eva Behling vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh).
Auch vom Widerruf sind bestimmte Waren ausgeschlossen. Das sind beispielsweise extra für Kunden angefertigte Produkte wie maßgeschneiderte Kleidungsstücke.
Was ist, wenn das Geschenk defekt ist?
Für Waren gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. In dieser Zeit haben Kundinnen und Kunden bei Mängeln Anspruch auf Ersatz. „Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware, also entweder direkt im Laden vor Ort oder bei Lieferung eines online bestellten Produktes“, erläutert Schröder.
Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Mangel fest, sollten sie ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Der Händler oder die Händlerin hat dann die Möglichkeit der Nacherfüllung - also Reparatur oder Lieferung von neuer Ware.
Kostet die Reparatur Geld?
Nein, bei einer Reparatur gilt: Dem Kunden oder der Kundin kann der Händler keine Kosten auferlegen. Muss er ein fehlerhaftes Produkt nachbessern, ist er auch nicht berechtigt, fürs Einschicken an den Hersteller vom Kunden Geld zu verlangen.
Und: „Der Kunde hat bei einer mangelhaften Lieferung zwar grundsätzlich die Wahl zwischen der Reparatur und einer neuen Ware“, räumt Schröder ein. Allerdings dürfe die Entscheidung des Kunden nicht unverhältnismäßig sein. Bei der Frage, was verhältnismäßig ist, fließen beispielsweise Faktoren wie der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels ein.
Was ist mit der Garantie?
Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Diese sichert bestimmte Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu. „Diese Garantie kann ein Hersteller freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen“, sagt Peter Schröder. Die Konditionen legt der Hersteller fest.
ACHTUNG, ab 2022 ändern sich Regeln für Verbraucher. Es gelten diese neuen Gewährleistungsrechte:
Ab dem 1. Januar gelten neue Gewährleistungsrechte. Eine wichtige Änderung: Die Beweislastumkehr wird verlängert, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, gilt jetzt eine Frist von einem Jahr. Bisher galt hierfür eine Frist von sechs Monaten.
Außerdem wird der „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ eingeführt. Erfasst hiervon sind zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs oder DVDs. Erstmals werden für diese Produkte eigene Gewährleistungsrechte festgelegt.
Neu ist auch, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte, wie vertraglich festgelegt, nutzbar bleiben. Zudem müssen Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert werden.