Zoff im Herbst: Wer muss das Laub wegräumen? Und gilt das auch für die Blätter vom Nachbarn?
Überall fliegen gerade wieder die Blätter. Die Frage heißt: Wer macht das weg?

Überall fliegen gerade wieder die Blätter. Was für den einen ein Herbst-Vergnügen ist, betrachtet der andere als lästigen Natur-Müll. Die Frage heißt in jedem Fall: Wer macht das weg? Und muss ich auch das Laub vom Nachbarn wegräumen?
Fakt ist: Die Grundstückseigentümer sind erstmal in der Pflicht. Und zwar immer für die Grundstücke, auf denen das Laub landet.
Lesen Sie auch: Acht Schnäppchen-Tipps zum Black Friday: So sparen Sie richtig viel Geld >>
Bei Straßen und Gehwegen sind damit die Kommunen zuständig. Viele Gemeinden wälzen die Reinigungspflicht aber in ihrer Satzung auf die Anwohner ab. Auch bei Mehrfamilienhäusern kann die Pflicht im vertrag auf die Mieter übertragen werden.
Lesen Sie auch: Entsetzliches Drama: Junge (2) stirbt, weil keiner den Schimmel in seinem Zimmer beseitigte >>
Ja, sie müssen auch die Blätter vom Nachbarn wegräumen
Auf die am häufigsten gestellte Frage gibt es eine klare Antwort: Ja, auch für die Blätter, die von einem Nachbargrundstück auf Ihren Weg oder Garten fallen, sind Sie verantwortlich. Es ist sogar verboten, das Laub einfach zurückwerfen oder zurückzufegen. Wer es trotzdem macht, riskiert ein Bußgeld.
Lesen sie auch: Drama bei Flugshow: Historische Weltkriegs-Flugzeuge kollidieren am Himmel: Absturz, sechs Tote! >>
Was aber, wenn der Nachbar einen kleinen Laubwald direkt an der Grundstücksgrenze platziert hat. Dann ist das einfach Pech. Sie können für die anfallende Arbeit kein Geld einfordern. Zumindest so lange das „zumutbare Maß“ nicht überschritten wird. Wo das liegt, bestimmt im Zweifel die Behörde oder ein Richter.
Lesen Sie auch: „TV Total Wok WM“: Noch ein Unfall! Evelyn Burdecki böse verletzt – Krankenhaus! >>
Wenn Sie täglich im Laub des Nachbarn versinken, ist dann doch eine Entschädigung denkbar. Sie können dann eine sogenannte Laubrente einfordern. aber noch mal: Das Ausmaß muss den üblichen Umfang dann schon deutlich übersteigen...
Grundstückseigentümer haften bei Unfällen, aber...
Natürlich müssen Grundstückseigentümer grundsätzlich haften, wenn es zum Beispiel durch nasses Laub zu Unfällen kommt. Ihnen obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Man kann deshalb aber nicht davon ausgehen, dass der Eigentümer bei jedem Ausrutscher auf seinem Grundstück gleich zur Kasse gebeten werden kann. Für Schadenersatzansprüche braucht es schon grobe Versäumnisse oder fahrlässiges Verhalten des Eigentümers.
Lesen Sie auch: Locker und extrafluffig: Geniales Rezept für gerollte Pizzabrötchen – der leckerste Snack der Welt! >>
Auch Fußgänger oder Radfahrer wissen , dass Herbst ist. Sie sind sind genauso in der Pflicht, auf sich und die jahreszeitbedingten Umstände zu achten. Um es auf den Punkt zu bringen: Wer in einen Laubhaufen hineinläuft oder fährt, ist selbst schuld... Das gilt übrigens auch, wenn sich darunter ein Hindernis befindet.
Und Sie können auch nicht erwarten, dass die Wege schon zu früher Stunde vom Laub befreit sind. Vor sieben Uhr räumen zu müssen, erklärten Gerichte schon für unzumutbar, ebenso wie eine permanente Reinigung.
Lesen Sie auch: Mordfall Johanna K. (✝21): Hinweise auf Sex-Motiv – verrät ihr Handy den Killer? >>
Und wann darf man Laubsauger benutzen?
Laubsauger machen richtig Lärm. Der Nutzer trägt meist Gehörschutz. Anwohner und Passanten müssen den Lärm aber ertragen. Deshalb ist die Nutzung geregelt. Viele Gemeinden schreiben Zeiten vor, in denen die Geräte betrieben werden dürfen. Oft gilt, dass es werktags zwischen 9 und 13 sowie 15 bis 17 Uhr erlaubt ist. An Sonn- oder Feiertagen ist der Einsatz verboten.
Die Regeln Ihrer Kommune erfahren Sie beim örtlichen Umweltamt.

Umweltorganisationen und Umweltbundesamt warnen grundsätzlich vor dem Einsatz von Laubbläsern. Zum einen entstehen dabei erhebliche Mengen an Abgasen. Zum anderen werden Mikroben, Pilze oder auch Tierkot aufgewirbelt. Der starke Luftstrom verletzt viele Kleintiere.