Füllmengen-Schummel: Wenn weniger drin steckt als drauf steht – haut uns die Industrie übers Ohr?
Wer in Lebensmittelpackungen weniger Inhalt vorfindet als drauf steht, fühlt sich betrogen.

Bei steigenden Preisen schauen die Kunden im Supermarkt schon etwas genauer hin, wieviel des gewählten Lebensmittels in der jeweiligen Packung ist. Und wenn manch einer dann zu Hause nachprüft, ob die Mengenangabe auf der Packung stimmt, ist der Ärger über zu wenig Inhalt verständlicherweise groß.
Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz treffen derzeit vermehrt Beschwerden über zu wenig Inhalt in Lebensmittelpackungen ein – beispielsweise bei Weichkäse, Nüssen oder Mehl. Ein Klassiker für zu wenig Inhalt ist der 150 Gramm-Becher-Joghurt, bei dem die heimische Küchenwaage lediglich 130 Gramm anzeigt.
Lesen Sie auch: Schluss mit mieser Kunden-Täuschung: EU will Greenwashing verbieten! >>
Füllmengen: Kleine Abweichungen sind zulässig
Aber muss in der Verpackung wirklich die Menge drin sein, die draufsteht? Das sollte man denken. Doch rechtlich sind geringfügige Abweichungen bei den Füllmengen zulässig, erklärt Caroline Ludwig, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale.
Geregelt seien diese Toleranzgrenzen in der Fertigpackungsverordnung. Verpackungen mit 100 bis 200 g oder ml dürfen beispielsweise 4,5 Prozent weniger Inhalt haben als angegeben. Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt gefüllt, liege das also noch im gesetzlichen Rahmen, so Ludwig. 130 Gramm Inhalt seien allerdings definitiv zu wenig.
Lesen Sie auch: Raffiniertes Rezept für Schnitzel mit Letscho aus dem Ofen: Der Klassiker im neuen Gewand >>
Rechtmäßigkeit der Füllmenge für Verbraucher nicht wirklich überprüfbar
Doch dabei gibt es noch einen Haken: Die Fertigpackungsverordnung erlaubt das Mittelwertprinzip vor. Danach dürfen einzelne Packungen innerhalb der Toleranzgrenzen weniger enthalten, wenn das durch mehr Gewicht in anderen Packungen ausgeglichen wird. Es müsse nur der Mittelwert innerhalb der Charge stimmen.
Und: Die Angabe der Nennfüllmenge bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung. Mögliche Verluste durch Austrocknung im Laufe der Lagerung, etwa bei Brot, werden nicht berücksichtigt.
Wegen dieser Vorgaben und der Messungenauigkeit von handelsüblichen Waagen können Privatpersonen selbst nicht prüfen, ob der Hersteller Verpackungen unterfüllt hat. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, zu gering befüllte Verpackungen bei den Eichbehörden der Bundesländer zu melden. Diese können stichprobenartig amtliche Füllmengenkontrollen bei den Herstellern durchführen.