Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause?
Zeiterfassung bei der Arbeit hat für Arbeitnehmer ihre Tücken: Wer in die Pause geht und sich nicht ausstempelt, riskiert in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung. Ist das rechtmäßig? Ein Arbeitsgericht in Hamm fällte jetzt ein knallhartes Urteil.

Zeiterfassung bei der Arbeit hat für Arbeitnehmer ihre Tücken: Wer in die Pause geht und sich nicht ausstempelt, riskiert in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung. Ist das rechtmäßig? Ein Arbeitsgericht in Hamm fällte jetzt ein knallhartes Urteil.
Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein sogenannter Arbeitszeitbetrug vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt.
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Eine Abmahnung ist nicht nötig, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet und verschleiert. Dann kann sogar ein einmaliges Vergehen ausreichen. Entscheidend ist das Verhalten nach einer solchen Tat. Das erklärt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22). Über diesen Fall berichtet zuerst der Bund-Verlag.
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Während der Arbeitszeit: Kaffee trinken im Lokal gegenüber
Eine Putzfrau hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt. Kurz danach ging sie im gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken. Dafür stempelte sie sich bei der elektronischen Zeiterfassung nicht aus.
Der Chef beobachtete die Putzfrau. Als er sie auf ihr Verhalten ansprach, leugnete die Frau dies zunächst. Erst als der Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Frau ihr Fehlverhalten ein.
Fristlose Kündigung – trotz 100 Prozent Behinderung
Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos, die mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist. Für Behinderte gelten besonders strenge Regeln bei einer Kündigung. Vorher hatte der Chef dazu die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt.
Gegen diese Entscheidung klagte die betroffene Frau. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Ihr Argument: Es habe sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt.

Knallhartes Urteil des Arbeitsgerichtes Hamm
Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Bei einem vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr sei ein wichtiger Grund gegeben, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Dieser Vertrauensbruch sei enorm. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
Auch wenn es in diesem Fall nur um etwa zehn Minuten ging, sei eine Abmahnung nicht notwendig. Denn dies hätte nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu geführt, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändert.
Entscheidend war aber das Verhalten der Frau nach der Tat. Das Gericht wertete es als besonders schwerwiegend, dass die Frau ihren Chef auf Nachfrage angelogen und den Betrug zunächst geleugnet und verschleiert hatte.