Bahnstreik: Kann ich gefeuert werden, wenn ich nicht zur Arbeit komme? Ja, sagen Experten!
Arbeitnehmer müssen pünktlich beim Job erscheinen - auch bei Streik

Anfang kommender Woche ist es wieder soweit. Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) hat zu einem bundesweiten Streik aufgerufen, der am Sonntagabend um 22.00 Uhr beginnen und erst um Mitternacht in der Nacht zum Mittwoch enden soll. Millionen Menschen fragen sich: Wie komme ich dann zur Arbeit? Und kann ich überhaupt bestraft werden, wenn ich nicht (oder nicht rechtzeitig) beim Job auftauche? Es wird doch gestreikt, ich kann doch nichts dafür...
Das ist ein fataler Irrtum. Stehen die Züge still, tangiert das den Arbeitgeber wenig. Denn wie Mitarbeiter zur Arbeit kommen, ist ihre Angelegenheit. Gilt das auch, wenn es keine anderen öffentlichen Verkehrsmittel gibt?
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Das Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer
Ja, auch wenn das Bahnpersonal streikt und deshalb der Regional- und Fernverkehr weitgehend quasi stillstehen, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt.
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Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege - in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Oberthür. Taucht der Arbeitnehmer nicht oder zu spät auf, kann das also auch sanktioniert werden. Hat der Mitarbeiter eine entsprechende Vorgeschichte kann er sogar gefeuert werden.
Homeoffice bei Streik?
Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.