Bundesgerichtshof hat entschieden
YouTube muss E-Mail-Adressen von Raubkopierern nicht nennen
Das Videoportal muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochladen.

Das Videoportal YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochgeladen haben.
Der Auskunftsanspruch über die Adresse schließe diese Daten nicht ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag (Az. I ZR 153/17). Demnach muss YouTube bei Urheberrechtsverletzungen nur die Postanschrift übermitteln.
Im konkreten Fall ging es ging um einen Rechtsstreit von YouTube mit dem Filmverwerter Constantin. Drei Nutzer hatten Filme hochgeladen, an denen die Constantin Film AG die Rechte besitzt. Die Videoplattform teilte dem Filmverwerter mit, dass es keine Postanschrift der Nutzer besitze und die anderen Daten nicht herausgebe. Im Moment wird allerdings das Urheberrecht überarbeitet. Dann werden strengere Regeln für Plattformen wie YouTube gelten.
Im Fall hatte zunächst das Landgericht Frankfurt am Main die Klage von Constantin auf Herausgabe der Daten abgelehnt. Das Oberlandesgericht urteilte dann im Berufungsverfahren, dass YouTube die E-Mail-Adressen herausgeben muss. Beide Seiten legten beim BGH Revision ein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte im Juli entschieden, dass YouTube grundsätzlich nur die Postadresse herausgeben muss. Mitgliedstaaten könnten Rechteinhabern aber weitergehende Ansprüche einräumen.
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