Selbstbestimmtes Sterben : Karlsruhe reformiert die Sterbehilfe
Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist ab sofort nicht mehr strafbar.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. Die Richter stellten klar: Jeder Mensch hat das Recht, selbstbestimmt zu sterben – auch mit Hilfe von Dritten. Das gelte für alle, nicht nur für unheilbar Kranke. Geklagt hatten Patienten, Ärzte und Sterbehelfer. Die Reaktionen auf das wegweisende Urteil fallen gespalten aus.
Die Karlsruher Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217, der seit Dezember 2015 geschäftsmäßige Sterbehilfe verbietet, für nichtig. „Geschäftsmäßig“ hat dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – bleibt verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein. Diese Dienstleistung boten früher vor allem die umstrittenen Sterbehilfevereine zahlenden Mitgliedern an.
Doch ab 2015 mussten sie ihre Aktivitäten in Deutschland nahezu einstellen. Ärzte sind nach Eindruck der Verfassungsrichter nur selten zu Sterbehilfe bereit. Das Urteil verpflichtet auch keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Einen festen Anspruch auf Hilfe gebe es nicht. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle stellte aber klar, dass das Handeln von Suizidassistenten weitreichenden grundrechtlichen Schutz genieße.
Umsetzung des Urteils erfordert Anpassung des Betäubungsmittelrechts
Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zum Suizid oft nicht umsetzen. Nach Voßkuhles Worten hat der Gesetzgeber aber „ein breites Spektrum an Möglichkeiten“, die Suizidhilfe zu regulieren. Das Urteil nennt Sicherungsmechanismen wie gesetzlich festgelegte Aufklärungs- und Wartepflichten. Die Zuverlässigkeit von Anbietern könne über Erlaubnisvorbehalte gesichert werden.

Besonders gefahrenträchtige Formen könnten auch verboten werden. Die Hilfe darf laut Urteil aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine unheilbare Krankheit vorliegt. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jedem Lebensalter. Zum sinnvollen Umgang mit Sterbewilligen sagte Voßkuhle: „Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.“
Es dürften jedoch „unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens“ gestellt werden. Die Umsetzung des Urteils erfordert nun womöglich Anpassungen des Betäubungsmittelrechts und des Ärzterechts.
Sterbehilfe: Kritik von den christlichen Kirchen
Die Bundesregierung ließ mögliche Konsequenzen zunächst offen. Der nun gekippte Paragraf 217 sanktionierte seit 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit bis zu drei Jahren Haft. Nur Angehörige und „Nahestehende“ blieben straffrei. Die Politik wollte verhindern, dass Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas salonfähig werden.
Keiner sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, Suizid zu begehen. Einer der Kläger gegen das Sterbehilfe-Verbot, der krebskranke Horst L., ist „überaus erleichtert“ über das neue Urteil. Kritik kommt dagegen von den Kirchen und Ex-Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Die AfD-Politikerin Beatrix von Storch warnt, die erleichtere Sterbehilfe fördere eine „Kultur des Todes“.