Urteil: Nur „Herr“ oder „Frau“ beim Online-Shopping ist diskriminierend
Streit um geschlechtsneutrale Anreden vor Gericht: Online-Shops müssen sich umstellen!

Zeiten ändern sich: Früher galt die Anrede Herr oder Frau als höflich, sie kann aber auch als unzeitgemäß oder sogar als diskriminierend aufgefasst werden. Statt „Sehr geehrte Damen und Herren“ heißt es deshalb bei der Lufthansa geschlechtsneutral: „Guten Tag!“ Dies schließt auch Menschen ein, die sich weder dem einen noch dem anderen oder einem dritten Geschlecht zuordnen. Das Recht darauf ist inzwischen verfassungsrechtlich verankert. Dennoch gibt es weiterhin Online-Anbieter, die weiterhin beispielsweise beim Online-Shopping nur die Anreden „Frau“ und „Herr“ zur Auswahl anbieten.
Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun ein Urteil gesprochen. Unternehmen, die in der Anrede nicht binäre Menschen ausschließen, begehen demnach unerlaubte Diskriminierung. Als nicht binär bezeichnen sich Personen, die sich nicht einer der Kategorien männlich oder weiblich zuordnen. Wenn sie beim Bestellvorgang keine dritte Auswahloption haben, ist das nach der Entscheidung des Gerichts ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts. Die Betroffenen würden in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, teilte das OLG am Mittwoch mit. (Az. 24 U 19/21, Urteil vom 14. Dezember 2021)
Trotz Diskriminierung weisen Richter Entschädigungszahlung zurück
Die klagende Person hat den Angaben nach beim Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik „Geschlecht“ eintragen lassen. Sie hatte im Herbst 2019 auf der Internetseite eines Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt. Weil sie im Zuge des Bestellvorgangs gezwungen war, eine der Anreden „Herr“ oder „Frau“ zu wählen, klagte sie auf Entschädigung in Höhe von mindestens 2500 Euro. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Auch das OLG sah keinen Anspruch auf Entschädigung. Dafür sei die Verletzung nicht schwerwiegend genug, vor allem da sie im privaten Bereich stattfand.
Auch einen Anspruch auf Unterlassung sah das Gericht mangels Wiederholungsgefahr nicht. Die Firma habe im Anredefeld mittlerweile die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ ergänzt. „Sie hat damit eine geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt.“ Die Entscheidung ist den Angaben zufolge rechtskräftig.