Streik! Postboten und Paketzusteller legen erneut die Arbeit nieder – das bedeutet der Streik für Ihre Rechnungen
Vor der nächsten Verhandlungsrunde streiken die Mitarbeiter der Post erneut.

Es gibt bislang keine Perspektive für die Angelstellten der Post, nun geht es wieder auf die Straße: Der erneute Warnstreik der Gewerkschaft Verdi im Tarifkonflikt bei der Deutschen Post wirkt sich auch auf Berlin und Brandenburg aus. Am Montagmorgen rief der Landesverband der Gewerkschaft die Brief- und Paketzusteller in Berlin und Brandenburg auf, den gesamten Tag über die Arbeit niederzulegen.
Erneuter Streik bei der Post: Briefe und Pakete bleiben liegen
Die Gewerkschaft verlangt für die rund 160.000 Tarifbeschäftigten bundesweit 15 Prozent mehr Geld bei einer Vertragslaufzeit von einem Jahr. Der Post-Vorstand lehnt die Forderung als unrealistisch ab. Die Verhandlungen gehen am 8. und 9. Februar in Düsseldorf in dritter Runde weiter. Die Post hat angekündigt, dann ein Angebot vorlegen zu wollen.
Laut Verdi haben an den bisherigen Warnstreiks in Berlin und Brandenburg pro Tag durchschnittlich 2000 Postbeschäftigte teilgenommen. Am Montag wurden die Streikenden aus Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aufgerufen, ab 10.00 Uhr zu einer gemeinsamen Kundgebung vor der Verdi-Bundesverwaltung in Berlin-Mitte zu kommen. Um 11.00 Uhr soll dort Andrea Kocsis, stellvertretende Verdi-Bundesvorsitzende und Verhandlungsführerin im Tarifkonflikt mit der Deutschen Post, zu den Streikenden sprechen.
Streik bei der Post: Was ist, wenn ich dadurch Rechnungen oder Mahnungen nicht bekomme?
Doch während die Angestellten der Post für eine angemessen Bezahlung kämpfen, bedeutet das für viele Menschen, dass sie auf ihre Briefe und Päckchen warten müssen. Bei einer Postkarte aus dem Urlaub, oder bestellten Klamotten ist das ärgerlich, aber nicht schlimm, doch wie ist das mit wichtigen Rechnungen oder Mahnungen, die aufgrund des Streiks zu spät in Empfang genommen werden können?
In solchen Fällen hat der Empfänger keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten, erklärt Rechtsanwalt Harald Rotter gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Kommt ein solches Dokument nicht an, kann der Rechnungssteller keine Mahn- oder Inkassogebühren verlangen. „Tut er es doch, muss er beweisen, dass mir die Rechnung zugegangen ist“, sagt Rechtsanwalt Rotter. Und das funktioniert nur, wenn die Rechnung per Einschreiben auf Sendung gegangen ist und die Nachverfolgung ergibt, dass die Zustellung erfolgreich war. Dasselbe gilt für eine per Mail verschickte Rechnung. Der Nachweis, dass eine E-Mail abgeschickt worden ist, genügt nicht.
Wer tatsächlich auf eine Rechnung wartet, ist laut Harald Rotter nicht dazu verpflichtet, beim Rechnungssteller nachzufragen. Wer allerdings eine Mahnung erhält, dem empfiehlt der Rechtsanwalt, das ausstellende Unternehmen zu kontaktieren, es auf die nicht erfolgte Zustellung der Rechnung hinzuweisen und eine neue anzufordern. Andernfalls laufe man Gefahr, im Fall einer Klage die Kosten tragen zu müssen.
Wem weder Rechnung noch Mahnung zugegangen ist, plötzlich aber eine Klage im Briefkasten findet, der sollte dem Gericht das umgehend mitteilen und wegen der fehlenden Rechnung eine Klageabweisung beantragen, rät Rotter.
Reicht der Kläger eine korrekte Rechnung nach, sollte man dem Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis schreiben und den Rechnungsbetrag unverzüglich bezahlen. Mit diesem Schritt erkennt der Beklagte den Anspruch des Klägers als berechtigt an, entgeht so aber den Gerichtskosten. Denn dafür, und gegebenenfalls auch für die gegnerischen Anwaltskosten, müsse laut Rotter dann der Kläger aufkommen. Der Grund: An der eigentlichen Ursache der nicht bezahlten Rechnung, der nicht erfolgten Postzustellung, war der Beklagte ja nicht schuld.