Paar fordert von Google: Vergiss uns! Gericht muss entscheiden
Ein Paar aus der Finanzbranche will, dass es bei Google nicht mehr gefunden werden kann. Der Bundesgerichtshof verhandelt über ihre Klage.

Das Netz vergisst nichts. Das ist vielen Internet-Nutzern nicht recht, deshalb verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in 3. Instanz über das „Recht auf Vergessen“. Kläger ist ein Paar in Führungspositionen eines Unternehmens der Finanzbranche, beklagt ist Google.
Der Streit geht auf Internet-Artikel im Jahr 2015 zurück
Die Kläger führen an, sie seien 2015 auf einer US-Website mehrfach mit falschen Behauptungen überzogen worden. So wurde behauptet, sie hätten Firmen erpresst. Sie hätten angeboten, eigene, negative Berichte gegen Geld zu löschen. Vielmehr seien sie selbst so erpresst worden.
Bei einem Artikel erschienen die Fotos des Paars. Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder aus einem der Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder bei einem Hubschrauber-Flug zeigen - angeblich ein Beleg dafür, dass „Hintermänner und Initiatoren“ in Luxus schwelgen würden.
Es verlangt, dass ihre Namen nicht mehr bei Google zu finden sind, auch die Vorschau-Fotos („Thumbnails“) müssten verschwinden.
Google argumentierte, die Wahrheit der verlinkten Inhalte nicht beurteilen zu können, und lehnte die Löschung ab.
Der BGH hatte in dem Fall 2020 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um europarechtliche Einschätzung gebeten. Der EuGH urteilte im Dezember 2022, Betreiber von Suchmaschinen müssten Infos „auslisten“, wenn Betroffene selbst nachweisen, dass sie „offensichtlich unrichtig“ sind. Selbst prüfen müssten die Betreiber nicht.
Betroffenen darf das Vergessen nicht zu schwer gemacht werden
Allerdings sind die Hürden für die Betroffenen laut EuGH nicht zu hoch zu legen. So muss es kein Gerichtsurteil geben, das bestätigt, die bemängelten Informationen seien falsch. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die „vernünftigerweise verlangt werden können“.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.
Andererseits sei das Recht auf Löschung laut Datenschutz-Grundverordnung nicht gegeben, wenn die über die Suchmaschine zu findenden Daten für die Ausübung des Rechts der Internet-Nutzer auf freie Information erforderlich sind. Das gelte auch für die Fotos.
Das Kölner Oberlandesgericht hatte in der zweiten Instanz 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt. Der Vorsitzende Richter am BGH, Stephan Seiters, deutete jetzt an, dass dies für seinen Senat wohl mit den EuGH-Vorgaben in Einklang steht.