Öl- und Gasheizungsverbot: DAS müssen Sie beachten, sonst drohen 50.000 Euro Strafe!
Welche Übergangsfristen und Ausnahmen gibt es? Welche Förderung zahlt der Staat? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Heizwende.

Die Ampelkoalition hat sich nach langem Streit auf neue Vorgaben für Heizungsanlagen geeinigt. Grundsätzlich läuft die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der Praxis auf ein Verbot neuer Öl- und Gasheizungen hinaus. Doch welche Ausnahmen gibt es und wie viel Geld schießt der Staat zu? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
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Was bedeutet das 65-Prozent-Ziel?
Neu eingebaute Heizungen sollen ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Klassische Öl- und Gasheizungen kommen aber nur etwa in Kombination mit einer Wärmepumpe, oder wenn sie mit „grünen Gasen“ wie Biomethan betrieben werden, auf den vorgeschriebenen Anteil. Ab 2045 dürfen Heizungen dann gar nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
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Wann müssen alte Geräte ausgetauscht werden?
Schon seit 2020 gibt es die Vorschrift, dass bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren getauscht werden müssen – das gilt weiterhin und wird auch nicht verschärft. Ein- und Zweifamilienhäuser in Eigennutzung sind davon ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Februar 2002 gekauft oder geerbt wurden – hier ist früher oder später mit einer defekten Anlage zu rechnen. Beim vorgeschriebenen Austausch alter Anlagen ist in der Regel das 65-Prozent-Ziel zu erfüllen.
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Was passiert, wenn die Heizung kaputtgeht?
Defekte Heizungen im Bestand dürfen grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel, kann sie zunächst durch eine Gas- oder Ölheizung ersetzt werden, muss dann aber innerhalb von drei Jahren umgerüstet werden, damit sie das 65-Prozent-Ziel erreicht.
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Von der Dreijahresfrist gibt es zahlreiche Ausnahmen. Sie wird zum Beispiel auf bis zu zehn Jahre verlängert, wenn in dieser Zeit der Anschluss des Gebäudes an ein Fernwärmenetz vorgesehen ist. Bei Mehrfamilienhäusern mit Zentral- oder Gasetagenheizungen haben die Eigentümer ab dem unreparierbaren Ausfall der ersten Gasetagenheizung drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude umgestellt werden soll. Entscheiden sie sich für eine zentrale Lösung, gilt für die Umsetzung eine Frist von zehn Jahren.

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Eine weitere Sonderregel gilt für über 80-Jährige, die in ihrem eigenen Haus wohnen. Geht ihre Heizung kaputt, bleibt der Einbau einer Gas- oder Ölheizung grundsätzlich möglich. Wechselt das Haus den Eigentümer, muss die Heizung innerhalb von zwei Jahren umgerüstet werden. Zudem soll es Härtefallregelungen geben, etwa wenn die Umstellung in einem Gebäude technisch und ökonomisch keinen Sinn macht.
Und auch für Menschen, die Sozialtransfers bekommen, soll die Pflicht entfallen, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
Welche finanzielle Hilfe gibt es?
Wer eine bestehende Öl- oder Gasheizung etwa durch eine Wärmepumpe ersetzt, erhält einen Klimabonus, versprach Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Zusätzlich zu der ohnehin geltenden Grundförderung von 30 Prozent bekommt man noch einmal 20 Prozent der Kosten vom Staat erstattet. Die Kosten für eine Wärmepumpe liegen je nach Bauart zwischen 10.000 und 20.000 Euro, dazu kommen Installationskosten.

Welche Alternativen zur Wärmepumpe gibt es?
Im Gesetz werden vor allem die Wärmepumpen empfohlen, allerdings nicht als die einzige Alternative. In Ballungsräumen ist ein Fernwärmeanschluss möglich. Außerdem sind Solarthermiesysteme erlaubt, bei denen Wasser in Kollektoren von der Sonne erwärmt wird. Stromdirektheizungen kommen für sehr gut gedämmte Gebäude infrage. Die Wärmeleistung von Holzkaminen oder Pelletheizungen wird auf das 65-Prozent-Ziel angerechnet.
Gas- und Ölheizungen können noch eingebaut werden, wenn sie etwa in Verbindung mit einer Wärmepumpe nur an besonders kalten Tagen die Spitzenlast ausgleichen. Das Wirtschaftsministerium empfiehlt diese Hybridlösung für noch nicht gedämmte Mehrfamilienhäuser. Nach der Sanierung wäre die fossile Heizung nicht mehr nötig.
Möglich ist der Einbau von Gasheizungen, die mit Wasserstoff betrieben werden. Allerdings muss dafür ein verbindlicher Plan für das nötige Wasserstoffnetz vorliegen. Bis spätestens ab 2036 müssen diese Heizungen mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Sogenannter blauer Wasserstoff, der mit Erdgas und CO₂-Abspaltung und -Einlagerung hergestellt wird, ist erlaubt.
Welche Strafen drohen Heizungstausch-Verweigerern?
Im noch aktuellen Gebäudeenergiegesetz aus dem Jahr 2020 sind bereits Bußgelder für „vorsätzliche“ oder „leichtfertige“ Ordnungswidrigkeiten bei den Heizungen vorgesehen. Wer etwa gegen die Fristvorschriften (30 Jahre Betriebszeit) weiterhin einen fossilen Heizkessel betreibt, einbaut oder aufstellt, kann „mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden“. Niedrigere Strafen von bis zu 10.000 Euro sind etwa für die verpasste Inspektion oder einen nicht rechtzeitig überreichten Energieausweis vorhergesehen. Auch wer gegen das 65-Prozent-Gesetz verstößt, muss künftig mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.