Protest gegen Paragraph 219a, den die Ampelkoalition jetzt abschaffen will.
Protest gegen Paragraph 219a, den die Ampelkoalition jetzt abschaffen will. imago/Michael Gstettenbauer

Ärzte können wohl schon bald öffentlich über verschiedene Möglichkeiten für Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis informieren, ohne dafür eine Strafe fürchten zu müssen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) legte am Montag einen Entwurf für die Aufhebung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch vor, der bisher die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ verbietet. Als „Werbung“ im Sinne des Gesetzes gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken.

Das will die Ampel-Koalition ändern. „Eine längst überfällige Modernisierung“, schrieb Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) bei Twitter. SPD, Grüne und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt.

Erst seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 dürfen Praxen, etwa auf ihrer Webseite, überhaupt darüber informieren, dass sie solche Eingriffe vornehmen. Weitere Auskünfte, beispielsweise über die Art der Abbrüche, blieben aber weiterhin untersagt. 

Minister: Fachleute müssen informieren dürfen

Es dürfe nicht sein, dass jedermann im Internet alle möglichen Dinge über Schwangerschaftsabbrüche verbreiten dürfe, nur die dafür besonders qualifizierten Fachleute nicht, sagte Buschmann in Berlin. „Die Situation für die betroffene Frau ist schwierig genug – wir dürfen sie nicht noch erschweren.“ Anpreisende oder grob anstößige Werbung bleibe nach dem ärztlichen Standesrecht weiterhin ausgeschlossen.

Am Schutzkonzept für ungeborenes Leben ändere die geplante Reform nichts, betonte Buschmann. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig, unter bestimmten Bedingungen aber nicht strafbar. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie sich beraten lässt und dem Arzt einen Beratungsschein vorlegt. Eine Abtreibung bleibt auch nach Ablauf der Frist straffrei, wenn für die Schwangere Lebensgefahr besteht oder ihr eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung droht.