Beschwerden von 300 Klägern: Bundesverfassungsgericht schmettert Eilanträge gegen Impfpflicht in Kliniken und Pflege ab!
Am Freitag veröffentlichte das Karlsruher Gericht seine Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichte an diesem Freitag seine Entscheidung über einen Eilantrag gegen das Gesetz zur Corona-Impfpflicht in Kliniken und in der Pflege.
Das höchste deutsche Gericht hat einen Eilantrag gegen die Impfpflicht in Pflege und Medizin abgelehnt. Die Nachteile, die den überwiegend im Gesundheitswesen tätigen Antragstellern durch die Impfpflicht drohten, seien weniger schwer als die Nachteile, die bei einem Aussetzen der Regelung für vulnerable Menschen zu befürchten seien, begründete das Gericht am Freitag in Karlsruhe seinen Beschluss. Das bedeutet noch nicht, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht grundsätzlich verfassungsmäßig ist – das muss noch im Hauptverfahren geprüft werden. (Az. 1 BvR 2649/21)
Hätten die Verfassungsrichter den Klägern zugestimmt, wären Bestimmungen vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt worden.
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Zuletzt waren 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal in Karlsruhe eingegangen. Eingereicht hatten sie überwiegend ungeimpfte Beschäftigte und auch Einrichtungsleiter, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.
Pflege-Impfpflicht gilt ab 15. März
Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen und war am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Sie soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen.
Betroffene müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder genesen sind - oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Fehlt der Nachweis, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Es kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen, hat aber Ermessensspielraum.
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Bayern hatte angekündigt, die Umsetzung des Gesetzes vorerst auszusetzen, weil offene Fragen ungeklärt seien.